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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2009 - 19 C 09.1043 - asyl.net: M16549
https://www.asyl.net/rsdb/M16549
Leitsatz:

Da der Kläger nicht allein, sondern zusammen mit seinem Onkel, einem nach den allgemeinen Gepflogenheiten für ihn verantwortlichen Erwachsenen, in das Bundesgebiet eingereist ist, kann er nicht als "unbegleiteter Minderjähriger" angesehen werden.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, unbegleitete Minderjährige
Normen: AufenthG § 104a Abs. 2 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. i, RL 2005/85/EG Art. 2 Bst. h
Auszüge:

[...]

Auch § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage. Der Kläger ist nicht als "unbegleiteter Minderjähriger" in die Bundesrepublik eingereist. Der Begriff des "unbegleiteten Minderjährigen" ist zwar im Aufenthaltsgesetz nicht näher definiert. Er hat aber im Gemeinschaftsrecht durchgängig eine einheitliche Definition erfahren, so etwa in Art. 2 lit. h RL 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie) und Art. 2 lit. i RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), so dass hierauf grundsätzlich zurückgegriffen werden kann (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 104 a RdNr. 29). "Unbegleiteter Minderjähriger" ist eine Person unter 18 Jahren danach nur dann, wenn sie ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreist. Da der Kläger nicht allein, sondern zusammen mit seinem Onkel, einem nach den allgemeinen Gepflogenheiten für ihn verantwortlichen Erwachsenen, in das Bundesgebiet eingereist ist, kann er nicht als "unbegleiteter Minderjähriger" angesehen werden. Unerheblich ist hingegen, dass der Onkel des Klägers nachträglich zu dessen Vormund bestellt wurde. Dies würde dem Kläger, wäre er als Minderjähriger unbegleitet eingereist, die Rechtsstellung des § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht nehmen (so zutreffend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 104 a RdNr. 29). Auf die vom Bevollmächtigten des Klägers aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Minderjährigkeit nur bei der Einreise bestanden haben muss (so namentlich HK-AuslR/Fränkel, 2008, RdNr. 21 zu § 104 a AufenthG; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 104 a RdNr. 28) oder auch zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 2007 noch vorgelegen haben muss (so VG Darmstadt, Beschluss vom 2.4.2008 – 7 G 1980/07 – Juris), wogegen neben dem Wortlaut "das Gleiche gilt" auch der Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber wohl kaum beabsichtigten Schlechterstellung unbegleitet eingereister Minderjähriger gegenüber volljährig gewordenen Kindern mit Familienanschluss spricht (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 16/5056, S. 202), kommt es mangels unbegleiteter Einreise des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage der Eingliederungsprognose. [...]