Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, da eine maßgebliche Veränderung der Prozesslage durch das Urteil des Senats vom 4.2.09 (19 B 08.2774) vorliegt, in welchem die Frage bejaht wurde, ob die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gleich steht. Dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels um wenige Tage verspätet beantragt wurde, ist zu vernachlässigen.
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Die beantragte Abänderung ist, ebenso wie die dem Gericht von Amts wegen zustehende Abänderungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, dann gerechtfertigt, wenn bei gleichbleibenden Umständen "etwa die Rechtslage jetzt anders beurteilt wird oder die Interessenabwägung korrekturbedürftig erscheint" (Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., RdNr. 193 zu § 80 VwGO m.w.N.). Ob dabei die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen, kann letztlich offen bleiben. Der Senat kann nämlich selbst bei einem unzulässigen Antrag nach Satz 2 diesen als zulässige Anregung für eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 von Amts wegen werten.
Maßgeblich ist hierbei insofern, dass eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vorliegt. Eine solche Änderung der Prozesslage hat sich im vorliegenden Falle dadurch ergeben, dass der Senat mit Urteil vom 4. Februar 2009 (19 B 08.2774) die Frage, ob die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gleich steht, bejaht, das den Ast. betreffende Verfahren (19 ZB 08.1965) jedoch wegen der gegen das o.g. Urteil eingelegten Revision bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt hat. Würde die Rechtslage entsprechend dem Urteil des Senats vom 4. Februar 2009 (a.a.O.) auch durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechend entschieden, müssten im Falle des Ast. die Fiktionszeiten nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch ab dem 5. Juli 2005 hinsichtlich des maßgeblichen Sieben-Jahres-Zeitraums für eine dem Ast. positive Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Agg.) ist die Tatsache, dass der Antrag auf Verlängerung des am 1. Juli 2005 abgelaufenen Aufenthaltstitels erst am 5. Juli 2005 gestellt wurde, zu vernachlässigen. Nicht nur das OVG NRW (B.v. 23.3.2006, NWVBl. 2006, 368), sondern auch der erkennende Senat (vgl. B.v. 24.6.2008 - 19 CE 08.1038) hat einen rückwirkenden Eintritt der Fortgeltungsfiktion bei verspäteter Antragstellung unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag ein innerer Zusammenhang gewahrt ist, angenommen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Verspätung nur geringfügig ist und kein Fall des Missbrauchs vorliegt. Die Geringfügigkeit ergibt sich hier schon daraus, dass der 2. Juli 2005 ein Samstag, der 3. Juli ein Sonntag und die dann am 5. Juli 2005 erfolgte Antragstellung unterhalb der vom Senat in einer weiteren Entscheidung (B.v. 18.4.2008 - 19 CS 07.3186) noch hinnehmbaren Verspätung von bis zu einer Woche liegt.
Liegen somit entsprechend der zutreffenden Darlegung des Ast. im Antrag vom 2. Juli 2009 die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor, da der Ast. seit der Asylantragstellung am 17. Mai 2000 bis zur Erteilung des letzten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 mit Gültigkeit bis 1. Juli 2005 und den nach o.g. Darlegung anrechenbaren Fiktionszeiten vom 5. Juli 2005 bis zum Erlass des Bescheids der Beklagten vom 16. August 2007 Aufenthaltszeiten von mehr als 7 Jahren vorweisen kann, so ist bei Abwägung der sich aus dem Aussetzungsbeschluss vom 14. Juli 2009 in der Hauptsache ergebenden Unklarheit der Rechtslage und der Tatsache, dass sonstige Hindernisse i.S.d. § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG bislang weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind, dem privaten Interesse des Ast. an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Vorzug zu geben. [...]