VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009 - 15 K 1872/09 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 38 f.] - asyl.net: M16456
https://www.asyl.net/rsdb/M16456
Leitsatz:

Bleiberecht: Verurteilung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104 a Abs. 1 AufenthG), da der Klägerin als Volljähriger in die strafrechtlichen Verurteilungen der Mutter nicht entgegengehalten werden können und auch die öffentlich veranlasste Unterbringung keinen Ausschlussgrund bedeutet.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Bleiberecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Integrationsprognose
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 104a Abs. 2, AufenthG § 104a Abs. 3, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2
Auszüge:

[...]

3. Einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht entgegen, dass für die Mutter der Klägerin aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilungen § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG ausschließt. Die Klägerin ist als Volljährige nicht in den Kreis der gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossenen Familienmitglieder einbezogen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Regelung, deren verfassungsrechtliche Überprüfung noch aussteht (vgl. Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.06.2009 - 13 S 519/09, juris), damit begründet wird, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen und umgekehrt Eltern, deren Kinder straffällig geworden sind, eine unzureichende Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Erziehungspflicht vorzuwerfen ist (vgl. Storr u.a., Zuwanderungsrecht, 2. Auflage, § 104a AufenthG Rdnr. 34 m.w.N.). Diese Überlegungen lassen sich jedoch nicht auf volljährige Kinder übertragen, da diese aufenthaltsrechtlich mit Eintritt der Volljährigkeit eigenständig zu beurteilen sind, was unter anderem in der Regelung des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck kommt (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2009, § 104a AufenthG Rdnr. 27; Blechinger/Weißflog, Das neue Zuwanderungsrecht, Band 2, Stand Juli 2007, Abschnitt 5.13, Seite 17 f.; vgl. auch Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage, § 104a AufenthG Rdnr. 22; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage, Rdnr. 613 ff.; GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 104a AufenthG Rdnr. 55.2). [...]

Auch ist die derzeit bestehende Unterbringung der Klägerin in einer von "Fördern und Wohnen" betriebenen Wohnunterkunft jedenfalls für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als ausreichender Wohnraum im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzusehen. Soweit teilweise vertreten wird, eine derartige öffentlich veranlasste Unterbringung komme als Wohnraum im Sinne dieser Regelung nicht in Betracht, kann dem jedenfalls für die hier von der Klägerin genutzte Form der Unterbringung nicht gefolgt werden (vgl. zu diesem Problemkreis OVG Hamburg, Beschlüsse vom 09.12.2009 - 2 So 113/09 - und 27.11.2009 - 2 So 169/09 -; siehe auch Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 104a AufenthG Rdnr. 10; a.A. Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG Rdnr. 46 - Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft nicht ausreichend; GK-AufenthG, a.a.O., § 104a AufenthG Rdnr. 31 - Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft muss konkret bevorstehen, d.h. ein Mietvertrag bereits vorliegen). Sie bewohnt nach den vorliegenden Bescheiden über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Einrichtung mit weiteren Familienangehörigen seit geraumer Zeit eine abgeschlossene Wohneinheit.

Nach dem Gesetzeswortlaut oder der Gesetzesbegründung ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Unterkünfte von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des § 104a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG ausschließen wollte oder eine Einbeziehung davon abhängig sein soll, dass der betreffende Ausländer aus eigenen Mitteln die hierfür anfallenden Kosten ganz oder teilweise trägt (so noch Nr. 1.4 der Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres vom 29.11.2006). Insoweit ist zu beachten, dass die aktuelle Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26, Oktober 2009 (GMBl. Seite 878) zu Ziffer 2.4 keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die öffentlich veranlasste Unterbringung ausgeschlossen sein soll (anders noch die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004, vgl. Renner, Ausländerrecht, 8, Auflage, § 2 AufenthG - Satz 3 der Ziffer 2.4.0, wonach Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkünfte nicht ausreichender Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 AufenthG seien, ist nunmehr entfallen).

Vielmehr enthält die aktuelle Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu Ziffer 2.4.1 den Hinweis, die Voraussetzung "ausreichend" bei § 2 Abs. 4 AufenthG beziehe sich allein auf die Faktoren Beschaffenheit und Belegung, d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Hinweise zu § 104a AufenthG enthalten darüber hinaus keine weiteren Angaben zur Auslegung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Hinblick auf die öffentlich veranlasste Unterbringung. Es erscheint auch nach dem Sinn und Zweck des § 104a AufenthG (vgl. dazu Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 104a AufenthG Rdnr. 4) nicht sachgerecht, Ausländer, die bislang in derartigen Unterkünften leben, den Zugang zu der durch diese Bestimmung gewollten Erleichterung einer Legalisierung des Aufenthaltes zu verwehren oder dies davon abhängig zu machen, dass ein finanzieller Beitrag geleistet wird oder schon der Umzug in eine Mietwohnung unmittelbar bevorsteht. Insoweit wäre zudem nicht nachvollziehbar, dass Ausländer, die eine Mietwohnung haben und für die Erbringung der Mietkosten Sozialleistungen in Anspruch nehmen, besser gestellt sein sollten, als die Gruppe derjenigen möglichen Begünstigten der Regelung, die bislang eine öffentlich veranlasste Unterbringung nutzen (mussten), was in der Regel eher geringere Kosten veranlasst haben dürfte. Die Anmietung einer Wohnung kann insofern nicht als eine regelmäßig "bessere" Integrationsleistung angesehen werden, die durch § 104a AufenthG honoriert werden soll.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die vorliegend bewohnte Unterkunft, die von einem Unternehmen der Beklagten betrieben wird, auch den durch § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG bestimmten Mindestanforderungen an die je Bewohner verfügbare Fläche und die Ausstattungsmerkmale (z.B. sanitäre Einrichtungen) genügt. [...]