AG Hannover

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Zitieren als:
AG Hannover, Beschluss vom 07.01.2010 - 43 XIV 154/09 B - asyl.net: M16441
https://www.asyl.net/rsdb/M16441
Leitsatz:

Dublin II/Griechenland: Zurückschiebungshaft ist nicht mehr zulässig, wenn in Deutschland ein Asyl(erst)antrag gestellt und beim VG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht wurde.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Dublinverfahren, Dublin II-VO, vorläufiger Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4, EG VO Nr. 343/2003/EG Art. 16 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Eine weitere Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig.

Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Haftanordnung unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zuletzt vom 05.11.2009 (2 BvQ 77/09), 13.12.2009 (2 BvR 2603/09), 08.12.2009 (2 BvR 2760/09) und 10.12.2009 (2 BvR 2767/09) steht zu erwarten, dass - wenn nicht das Verwaltungsgericht Hannover - so doch spätestens das Bundesverfassungsgericht der Antragsgegnerin die Zurückschiebung des Betroffenen nach Griechenland im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig untersagen wird. [...]