VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 A 2571/09.Z [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 35 f.] - asyl.net: M16393
https://www.asyl.net/rsdb/M16393
Leitsatz:

Bleiberecht: Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG ist, dass der Antragsteller nicht nur im Zeitpunkt der Einreise, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt des Stichtags (1. Juli 2007) minderjährig war.

Schlagwörter: Bleiberecht, Altfallregelung, minderjährig, Stichtag
Normen: AufenthG § 104a Abs. 2 S. 2
Auszüge:

[...]

Mit der Antragsbegründung wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, "ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz.2 AufenthG voraussetzt, dass der Antragsteller nicht nur im Zeitpunkt der Einreise, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt des Stichtags, also am 1. Juli 2007, unbegleitet und minderjährig gewesen sein muss."

Im Hinblick auf diese Fragestellung bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits deshalb nicht, weil sich deren Beantwortung im Sinne der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung und damit in einer Weise, die einen Erfolg der Klage ausschließt, unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lässt. Insoweit fehlt es an der für die Zulassung des Rechtsmittels auf Grund rechtsgrundsätzlicher Bedeutung notwendigen Klärungsbedürftigkeit (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 10). In diesem Zusammenhang hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2009 - 9 A 332/09.Z - Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG demjenigen Ausländer erteilt werden, der sich als unbegleiteter Minderjähriger am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Der Senat entnimmt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, dass es für deren Anwendbarkeit unerlässlich ist, dass sich der Betroffene am Stichtag jedenfalls sechs Jahre zuvor ununterbrochen "als unbegleiteter Minderjähriger" im Bundesgebiet aufgehalten haben muss, um in den Genuss der Altfallregelung zu gelangen. Demgegenüber lässt die genannte Bestimmung es nicht ausreichen, dass der Ausländer als Minderjähriger eingereist und sich vor dem 1. Juli 2007 - ungeachtet zwischenzeitlichen.Eintritts in die Volljährigkeit - mindestens sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/5065, S. 202; Bundesministerium des Innern, Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, Teil 1, Abschnitt L 1 Nr. 11; so auch VG. Darmstadt, Beschluss vom 2. April 2008 - 7 G 1980/07 -, Juris, sowie Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Band 3, Stand: Februar 2009, § 104a AufenthG Rdnr. 28). Für ein insoweit gegenteiliges - vom Kläger mit der Antragsbegründung befürwortetes - Verständnis der Vorschrift, das sich mit der gesetzlichen Formulierung schwerlich vereinbaren ließe, kann auch der Verweis auf das Bestehen einer - möglicherweise planwidrigen - Regelungslücke nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden. Denn für unbegleitet eingereiste Minderjährige, die zum Stichtag bereits volljährig waren, besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 der Altfallregelung zu erhalten (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O.)."

An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags ausdrücklich fest (wie hier OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 M 128/09 - Juris; offengelassen von Bayer. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 19 C 09.1043 - Juris). Soweit der Kläger auf eine seiner Auffassung nach anders lautende Regelung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz verweist, ist dem entgegen zu halten, dass Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht gebunden sind. [...]