Aufhebung eines Haftbeschlusses bzgl. einer beabsichtigten Dublin-Überstellung nach Griechenland mit Blick auf die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt werden.
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Die Freiheitsentziehung stellt sich indessen nicht als verhältnismäßig dar.
Die Haftanordnung zur Sicherung der Abreise ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet das Gericht, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener Umstände entfallen sind. Zwar hat der Haftrichter nicht zu prüfen, ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird bzw. wohin sie durchgeführt werden kann (OLG München, FGPrax 2006, 233 (235)), sondern nur über die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinn zu befinden (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 62 Rn. 6). Dies ist Folge der Differenzierung zwischen Abschiebungs- und Hafthindernissen, die ihre Grundlage in der Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsgerichten und Haftgerichten hat (vgl. BVerfG NStZ 1987, 462 (463)). Dem Betroffenen steht für die Frage der Rechtmäßigkeit des die Anordnung der Abschiebung aussprechenden Verwaltungsakts der Verwaltungsrechtsweg offen. Hat das Verwaltungsgericht jedoch eine Entscheidung getroffen, dann ist diese auch für den Haftrichter bindend. Denn zu den von ihm zu prüfenden Umständen zählt namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2000, Az. 2 BvR 347/00).
Vorliegend hat der Betroffene inzwischen den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Klage und Eilantrag sind bei der 12 Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main anhängig.
Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass die Verwaltungsgerichte, insbesondere das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Abschiebungen nach Griechenland für nicht durchführbar halten (siehe nur Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Az.: 7 K 4376/07), Diese Entscheidungen können nicht mehr als Einzelfallentscheidungen angesehen werden.
Dies gilt umso mehr angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das mit zahlreichen Eilrechtsschutz-Beschlüssen Überstellungen nach Griechenland bis zur Entscheidung über die jeweiligen Verfassungsbeschwerden vorläufig ausgesetzt hat (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 5.11.2009, Az, 2 BvQ 77/09; Beschl. v. 13.11.2009, Az. 2 BvR 2603/09; Beschl. v. 8.12.2009, Az. 2 BvR 2780/09). Es ist davon auszugehen, dass, wenn nicht bereits die Verwaltungsgerichte die Abschiebungen stoppen, jedenfalls Rechtsbehelfe gegen ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Erfolg haben werden und dazu führen, dass Abschiebungen in der Frist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht durchgeführt werden können.
Angesichts dieser Entwicklung erschiene es als bloße Förmelei, in Fällen von Betroffener, die nach Griechenland zurückgeführt werden sollen und den Verwaltungsrechtsweg beschreiten, die Haft aufrechtzuerhalten.
Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Abschiebung nicht binnen drei Monaten durchgeführt werden kann. Dies gilt umso mehr, als das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt dem Antrag des Betroffenen, der antragstellenden Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage vorläufig zu untersagen, die Abschiebung des Betroffenen nach Griechenland anzuordnen, nunmehr - nach zunächst erfolgter Ablehnung - stattgeben wird, wie der berichterstattende Richter am VG mitgeteilt hat. Auch hat der Bevollmächtigte angekündigt, gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte diese Ankündigung nötigenfalls auch umsetzen wird. [...]