VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 491/09 - asyl.net: M16358
https://www.asyl.net/rsdb/M16358
Leitsatz:

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GFK-Flüchtling) trotz Ausweisung und Anspruch auf Befristung der Ausweisung, da keine schwerwiegenden bzw. zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (gemeinschaftsrechtlich) dem entgegenstehen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Befristung, anerkannter Flüchtling, Sperrwirkung, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Qualifikationsrichtlinie, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Unionsbürgerrichtlinie,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, RL 2004/83/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 21 Abs. 3, RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3, FreizügG/EU § 6 Abs. 5 S. 3, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3,
Auszüge:

[...]

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Danach ist dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Der Kläger ist durch Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden.

Diese Ausweisungsverfügung kann aber nicht zum Ausschluss des Anspruches des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Eine Ausweisung, die einen Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, muss gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, namentlich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 bzw. des Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), entsprechen (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Mai 2009 - 8 K 734/08 -, www.nrwe.de = juris, nicht rechtskräftig).

Die Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 entspricht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sobald wie möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie einen Aufenthaltstitel aus, es sei denn, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen dem entgegen.

Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor.

Was unter zwingenden Gründen zu verstehen ist, wird in der Richtlinie nicht näher definiert. Zur Auslegung dieser Vorschrift kann auf Art. 28 Abs. 3 der ebenfalls am 29. April 2004 verabschiedeten Richtlinie 2004/38/EG, der sogenannten Freizügigkeits- bzw. Unionsbürger-Richtlinie, zurückgegriffen werden.

Der Bundesgesetzgeber bestimmt in dem zur Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG erlassenen § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit dann vorliegen, wenn wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren vorliegt.

Danach mögen unter Zugrundelegung dieser Auslegung zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung zwingende Gründe i.S.d. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben, die zum Ausschluss eines Anspruchs des Klägers hätten führen können. Im entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Vorliegen solcher zwingenden Gründe nicht feststellbar.

Für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. nationalen Rechts müssen nach der Rechtsprechung der Bun-desverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 C 46.86 - BVerwGE 81, 155f.) neben dem Ausweisungsanlass zusätzlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue schwerwiegende Verfehlungen des Flüchtlings ernsthaft droht. Angesichts des Schutzniveaus, das die Richtlinie 2004/83/EG für Flüchtlinge unter Beachtung der GFK vorsieht, ist davon auszugehen, dass der Richtliniengesetzgeber mit dem Ausschlussgrund der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG mindestens ähnliche Anforderungen an den Ausschlussgrund stellen wollte (vgl. hierzu auch: Reinhard Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Auflage 2009, § 47 Aufenthaltsrecht Rdnr. 21).

Anhaltspunkte, dass von dem Kläger eine solche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausginge, fehlen. Angesichts der in jüngster Zeit durch den Kläger begangenen Straftaten ist nicht auszuschließen, dass auch in Zukunft weitere Verfehlungen drohen. Gleichzeitig ist mit Blick auf die Qualität dieser Straftaten jedoch nicht feststellbar, dass eine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Verfehlungen durch den Kläger drohte. Die jüngst begangenen Straftaten sind insgesamt nicht von schwerwiegendem Gewicht. Dies belegen die gegen den Kläger nach der Erledigung der Strafvollstreckung aus der Verurteilung zu der fünfjährigen Jugendstrafe ergangenen drei Verurteilungen aus den Jahren 2007 bis 2009. Danach ist der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, zu einer Geldstrafe und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zurzeit noch nicht vollstreckt wird, verurteilt worden.

Zwingende Gründe i.S.d. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG können auch nicht mit Rücksicht auf generalpräventive Erwägungen begründet werden. Der Wortlaut und der Sinn und Zweck des Vorbehalts der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in dieser Vorschrift erlaubt allein spezialpräventive Erwägungen, nicht aber generalpräventive Ziele. Mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ist es unvereinbar, die Ausweisung auf andere als in der persönlichen Gefährlichkeit des Ausländers liegende generalpräventive Erwägungen zu stützen (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Mai 2009, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zu Art. 27 Abs. 1 und 2 der Unions-Bürgerrichtlinie 2004/38/EG, EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), DVBl. 2004, 876; BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 und 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 315 und BVerwGE 121, 297).

Die Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 entspricht auch nicht den Anforderungen des Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach können die Mitgliedstaaten u.a. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstellt, in dem er sich aufhält, oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Der Kläger stellt ersichtlich keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Er ist auch nicht wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Mit Blick auf die zwar zahlreichen Verurteilungen ist nicht erkennbar, dass darunter eine Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat (vgl. hierzu etwa den Katalog besonders schwerer Straftaten nach § 100c Abs. 2 StPO) ergangen wäre.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet. Der durch die Verfügung vom 28. September 2004 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesene Kläger hat den erforderlichen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung gestellt.

Der Kläger hat Anspruch auf Befristung der Ausweisungsverfügung. Ein Ausnahmefall von der Regel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegt nicht vor. Das vom Beklagten deshalb auszuübende Ermessen ist sogar auf die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisungsverfügung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt reduziert. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift nicht (mehr). Als anerkannter Flüchtling hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nur eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hindert gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AufenthG diesen Anspruch. [...]