FG Nürnberg

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Zitieren als:
FG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2009 - 2 K 812/2009 - asyl.net: M16309
https://www.asyl.net/rsdb/M16309
Leitsatz:

Bewilligung von PKH für eine Klage auf rückwirkende Zahlung von Kindergeld an eine türkische Familie nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11.12.1953. Offen ist die Rechtsfrage, ob die Kläger im Sinne des Abkommens im Asylbewerberheim "gewohnt" haben. Beim BFH (III R 42/09) ist ein entsprechendes Verfahren anhängig.

Schlagwörter: Kindergeld, Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11.12.1953 über soziale Sicherheit, türkische Staatsangehörige
Normen: Vorläufiges Europäisches Abkommen Art. 2 Nr. 1d
Auszüge:

[...]

Denn zu der vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der Begriff des "Wohnens" nach Art. 2 Nr. 1 d des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11.12.1953 über soziale Sicherheit (BGBl II 1956, 507) auch dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller und seine Familie seit Jahren in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, ist bei dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Az. III R 42/09 anhängig (vorgehend FG Leipzig Urteil vom 30.04.2009, Az. 1 K 1031/08 Kg). Der Ausgang dieses Verfahrens beeinflusst maßgeblich den vorliegenden Rechtsstreit, so dass die Prozessführung hinreichende Erfolgssausicht bietet. [...]