VG Münster

Merkliste
Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009 - 8 L 517/09 - asyl.net: M16272
https://www.asyl.net/rsdb/M16272
Leitsatz:

Der Wechsel der Fachrichtung im Studium stellt nach der Rechtsprechung des OVG NRW einen Zweckwechsel im Sinne von § 16 Abs. 2 AufenthG dar. Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, wenn das Studium dennoch in einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolviert werden könnte.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Studium, anderer Aufenthaltszweck, Wechsel der Fachrichtung im Studium,
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1 Satz 5, AufenthG § 16 Abs. 2 Satz 1,
Auszüge:

[...]

Bei einem - wie hier in Bezug auf den Studiengang Volkswirtschaftslehre gegebenen - endgültig nicht erfolgreichen Studium ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 11). Dass Teile des Studiums der Volkswirtschaftslehre angerechnet und die Antragstellerin die Hoffnung hegt, ihr Studium innerhalb einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolvieren zu können, begründet keinen atypischen Geschehensablauf (so OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 -, www.nrwe.de, Rn. 14).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht kein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil das Studium trotz Fachrichtungswechsels innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Es erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zweifelhaft, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen einer solchen Prognose erfüllt. Dies mag jedoch dahinstehen. Die Prognose einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beinhaltet jedenfalls nicht einen Gesichtspunkt, der eine Ausnahme von der Regelfallanordnung des Gesetzgebers begründet, sondern einen Umstand, der ausschließlich eine - hier nicht - eröffnete Ermessensentscheidung mit leiten kann (vgl. auch Nr. 16.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 878, 985). Wird die Aufenthaltsdauer von zehn Jahren überschritten, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, selbst wenn eine Ausnahmesituation vorliegt. Die Länge des Zeitraums von 10 Jahren als solche steht einer Rechtsauffassung entgegen, dass ein atypischer Geschehensablauf besteht, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Ein derart langer Zeitraum erfasst mehr als das Doppelte der bisher üblichen Regelstudienzeit eines kompletten Bachelor-Studiengangs. Eine solche Ausnahme würde den vom Gesetzgeber angeordneten Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausnahme machen.

Dass der Antragstellerin vom Prüfungsamt der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster empfohlen wurde, nach dem endgültigen Nichtbestehen des Studiums der Volkswirtschaftslehre das Studium der Wirtschaftsinformatik aufzunehmen, begründet keine Ausnahme von der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Beratung des Prüfungsamts erfolgte unter alleiniger Bewertung studienbedingter Gesichtspunkte. Sie beinhaltete keine aufenthaltsrechtliche Beratung. Ungeachtet dessen kann eine Beratung des Prüfungsamtes einer Hochschule nicht einer Ausländerbehörde zugerechnet werden.

Ob der Antragstellerin nach einer Ausreise gem. §§ 6 Abs. 4, 16 Abs. 1 AufenthG im Visumverfahren eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. [...]