VG Münster

Merkliste
Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 26.11.2009 - 8 K 1525/08 - asyl.net: M16270
https://www.asyl.net/rsdb/M16270
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG, da allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ein Absehen hiervon auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) folgt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die Entscheidung über eine Aufenthaltstitelerteilung, sondern eine tatsächliche Abschiebung auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu prüfen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, allemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Achtung des Privatlebens
Normen: AufenthG § 34 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat auch keinen (eigenständigen) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem im Rahmen des 6. Abschnitts des 2. Kapitels des AufenthG insoweit einzig in Betracht kommenden § 34 Abs. 3 AufenthG. Danach kann die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen.

Dem volljährigen Kläger waren als Kind praktisch durchgehend Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG liegen schon deshalb nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt zu sichern vermag und er seiner Passpflicht nachgekommen ist.

Es kann dahinstehen, ob das durch die Vorschrift vorgesehene Ermessen des Beklagten auf Grund des lebenslangen, praktisch durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers trotz seiner schweren Straftaten zu Gunsten des Klägers dergestalt reduziert ist, dass allein die Bejahung eines Anspruchs rechtmäßig ist.

Denn der Kläger erfüllt weder die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = NVwZ 2009, 248 = www.bverwg.de, Rn. 19, und vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 = www.bverwg.de, Rn. 29) noch des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) noch der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich kein Ausnahmefall von der Regel vorliegt, der zu einem Absehen zwingend würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, www.bverwg.de, Rn. 15).

Eine atypische Sachlage ist nicht erkennbar. Dass der Kläger auf Grund Drogenkonsums oder aus anderen Gründen erwerbsunfähig wäre, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dass er im anstehenden Strafvollzug seinen Lebensunterhalt nicht wird sichern können, hat der Kläger auf Grund seiner erneuten Straftat selbst verschuldet (vgl. auch Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 K 960/09 -, www.nrwe.de).

Die seinen beiden letzten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten weisen auch keinen Ausnahmecharakter zu Gunsten des Klägers auf. Dieser folgt ersichtlich nicht allein daraus, dass die Strafkammer hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von einem minderschweren Fall ausging.

Dass der Kläger hinreichende Passbemühungen unternommen hat, hat er trotz der pauschal behaupteten Bemühungen nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm solche nicht zumutbar wären. Weder sind offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten erkennbar noch eine Unzumutbarkeit auf Grund drohender politischer Verfolgung (vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil bzw. Pressemitteilung vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, www.bverwg.de).

Ein Absehen von den nicht erfüllten Regelerteilungsvoraussetzungen ist auch nicht auf Grund von höherrangigem Recht geboten. Einschlägige gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Vorschriften sind insoweit nicht erkennbar. Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG hat der Kläger im Übrigen nicht angefochten. Aus dem Recht auf Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) kann der 24 Jahre alte Kläger im Ergebnis nichts für sich herleiten, da eine besondere Abhängigkeit hinsichtlich anderer Familienmitglieder wie erwähnt weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der EMRK folgt dies nicht. Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich dieser Grundrechte wegen des lebenslangen, ganz überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers eröffnet. Eine Rechtsverletzung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine unmittelbare Aufenthaltsbeendigung durch den Beklagten folgt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die Entscheidung über eine Aufenthaltstitelerteilung, sondern eine tatsächliche Abschiebung auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu prüfen (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, Maslov II, InfAuslR 2008, 333, vom 15. Januar 2007 - 60654/00 -, Sisojeva II, InfAuslR 2007, 140 = NVwZ 2008, 979, und vom 13. Oktober 2005 - 40932/02 -, Yildiz; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 K 960/09 -, www.nrwe.de).

Der Beklagte hat bisher nicht einmal eine für den etwaigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderliche Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG erlassen und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist ein Erlass einer solchen gegenwärtig auch nicht absehbar, so dass eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung (vgl. BVerwG Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - = www.bverwg.de, Rn. 38 f.) durch die Ablehnung der Titelerteilung weder erfolgt noch präjudiziert ist.

Sofern der Kläger unter Verweis auf seinen für die Entscheidung über die Aufenthaltstitelverlängerung noch bestehenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Urteil des BVerwG vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 - in Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es nämlich um den besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige (nun nach § 56 Abs. 2 AufenthG) und die Schutzwirkung des Art. 6 GG, welche wie erwähnt hier nicht einschlägig sind.[...]