Kammerbeschluss:
1. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wird wegen fehlenden Verschuldens der Fristversäumung gewährt, da der Bevollmächtigte nicht wissen konnte, dass der Dublin-Bescheid zugestellt war.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt zu einem Anspruch des Antragstellers auf Wiedereinreise (allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
[...]
In die versäumte Klagefrist ist dem Antragsteller allerdings von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren. Innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die versäumte Rechtshandlung - die Klageerhebung - nachgeholt. Die Fristversäumung hat er auch nicht verschuldet. Die Versäumung einer Frist ist i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet, wenn der Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 15. Auflage 2007, § 60, Rdnr. 9).
Der Prozessbevollmächtigte selbst hat einen Abdruck der Entscheidung der Antragsgegnerin - so sieht es die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG auch vor - am 03.08.2009 erhalten. Die auf der Grundlage dieses Datums berechnete Frist hat er mit Erhebung der Klage am 14.08.2009 eingehalten. Auch wenn der Anwalt die von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG abweichende Zustellungsvorschrift des § 31 Abs. 1 AsylVfG kennen und bei der Fristberechnung beachten muss, ist seine Vorgehensweise hier nicht sorgfaltswidrig. Denn die Antragsgegnerin schickte ihm den Abdruck der Entscheidung vom 14.07.2009 zusammen mit einem Anschreiben mit dem folgenden Inhalt: "Die zuständige Ausländerbehörde wird die Bescheidzustellung an ihre Mandantschaft veranlassen." Aufgrund der zukunftsgerichteten Formulierung durfte der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen, dass der Bescheid demnächst oder zumindest noch zeitgleich dem Antragsteller zugestellt werden würde. Jedenfalls musste er aus dem Schreiben nicht schließen, dass eine Zustellung bereits erfolgt war, und er aus diesem Grunde zu weiteren Erkundigungen hinsichtlich der Zustellung an seinen Mandanten verpflichtet gewesen wäre. [...]
Ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a AsylVfG unzulässig ist, und gegen die Abschiebungsanordnung vom 14.07.2009 anzuordnen und ist die Verfügung durch die Abschiebung des Antragstellers bereits vollzogen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Die materielle Grundlage für den prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend zu machenden Anspruch des Antragstellers auf die Wiedereinreise ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2008 - 11 S 1136/047 -, NVwZ-RR 2008, 841 m.w.N.).
Seine Voraussetzungen, dass nämlich durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, NVwZ-RR 2007, 233 m.w.N,), liegen vor. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.07.2009 führt zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung und damit zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung. [...]