VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 09.11.2009 - 1 L 623/09.A - asyl.net: M16235
https://www.asyl.net/rsdb/M16235
Leitsatz:

Der Abänderungsantrag des BAMF gegen den Beschluss des VG Minden vom 2.10.2009 (1 L 533/09.A) wird abgelehnt, da nicht substantiiert vorgetragen wird, dass der Antragsteller in Griechenland nicht von Obdachlosigkeit und Rechtlosigkeit bedroht ist.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Abänderungsantrag, Griechenland,
Normen: VwGO § 80 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Der auf die Aufhebung des im Verfahren 1 L 533/09.A ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 02.10.2009 gerichtete und gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin (vgl. zur Beibehaltung des Rubrums des Ausgangsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 27.01.1982 - 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347 (355); OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2000 - 7 B 715/00 -, juris Rn. 1 ff.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, München 2008, § 80, Rdnr. 198; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 80, Rdnr. 200) ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder ? wie hier ? auf Antrag eines Beteiligten, Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 ändern oder aufheben.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene ? hier also der gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbare Beschluss der Kammer vom 02.10.2009 ? formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Aufhebung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung geboten ist.

Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Ent-scheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbe-fugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Ent-scheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelent-scheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -).

Eine solche Änderung der maßgeblichen Umstände hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Dass der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht doch nicht ? wie im Beschluss der Kammer vom 02. Oktober 2009 angenommen ? in Griechenland von Obdachlosigkeit und Rechtlosigkeit bedroht ist, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen. In rechtlicher Hinsicht stellt die aus Sicht der Antragsgegnerin vermeintlich falsche Entscheidung der Kammer vom 02.10.2009 - 1 L 533/09.A - keine den Äbänderungsantrag rechtfertigende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, 438).

Eine andere rechtliche Einschätzung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin ist in diesem Sinne keine nachträglich ergebende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage für eine Abänderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. [...]