BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 05.11.2009 - 2 BvQ 77/09 - asyl.net: M16198
https://www.asyl.net/rsdb/M16198
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung gegen die Bundespolizei, mit welcher eine Zurückschiebung nach Griechenland im Dublin-Verfahren vorläufig untersagt wird.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a
Auszüge:

[...]

Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 99 f.>) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Zurückschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. Es ist nicht zu erkennen, dass eine in der Sache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändemden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (BVerfGE 94, 49 88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94, 49 101>) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen. [...]