OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - 3 B 12.07 - asyl.net: M16180
https://www.asyl.net/rsdb/M16180
Leitsatz:

1. Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen außerehelicher Beziehung in Deutschland. Nach der strafrechtlichen Praxis ist im Iran der Abkauf einer nach Art. 637 des iranischen StGB verhängten Prügelstrafe zulässig. Dem Kläger ist es ferner zuzumuten, im Iran zu behaupten, er habe mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin in Deutschland die Ehe geschlossen, auch wenn dies wahrheitswidrig ist.

2. Die exilpolitische Betätigung des Klägers ist dadurch geprägt, dass er an vielen Veranstaltungen unterschiedlicher Ausrichtung teilnimmt, ohne indes dabei hervorzutreten. Er dürfte iranischen Spitzeln aufgefallen sein. Allerdings wird man ihn nicht als gefährlichen Regimegegner einstufen.

3. Für die Beurteilung der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzrelevanz von exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger können die von Uwe Brocks verfassten Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten mit herangezogen werden. Ihrer Verwertbarkeit kann nicht der Einwand fehlender Sachkunde des Herrn Brocks entgegengehalten werden.

Schlagwörter: Iran, Asylverfahren, Abschiebungsverbot, Ehebruch, außereheliche Beziehung, Exilpolitik, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Iran Nation Party, Deutsches Orient Institut, Sachverständigengutachten
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, ZPO § 402, VwGO § 98, ZPO § 407a Abs. 2
Auszüge:

[...]

2. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention/EMRK - (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Mit dem Verwaltungsgericht kann ohne weiteres angenommen werden, dass eine Bestrafung mit bis zu 99 Peitschenhieben eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt und daher die Unzulässigkeit einer Abschiebung in diesem Sinne begründen kann. Eine solche Bestrafung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenen außerehelichen Beziehung zu Frau G. im Rückkehrfalle jedoch nicht.

a) Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe - i.F.: SFH -, Themenpapier Iran: Sanktionen bei Verstoß gegen moralische Normen, vom 30. Juni 2007; Auswärtiges Amt vom 25. Juli 2008 an das Bundesamt) stehen außereheliche Beziehungen zwischen Mann und Frau im Iran unter schweren Strafdrohungen. Der Ehebruch, worunter nach dem Themenpapier der SFH (a.a.O., S. 7) auch der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten zu verstehen ist, wird als Verletzung göttlichen Rechts mit dem Tode durch Steinigung oder mit 100 Peitschenhieben bestraft. Die Anwendung dieser sogenannten "Hadd-Strafen" ist indes an strenge Beweisanforderungen (viermaliges freiwilliges Geständnis oder Zeugenaussagen von mindestens vier Männern oder drei Männern und zwei Frauen, die jeweils unbescholten sein müssen) abhängig. Werden diese Beweisanforderungen nicht erfüllt, was jedenfalls für den Zeugenbeweis (zur Gefahr von unter der Folter erpressten Geständnissen vgl. SFH, a.a.O.) regelmäßig zutreffen dürfte, so kommt die Bestrafung nach Art. 637 des iranischen StGB wegen unerlaubter Beziehung mit bis zu 99 Peitschenhieben in Betracht. Bei dieser "Tazir-Strafe" gelten die vorgenannten strengen Beweisanforderungen nicht.

b) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine solche "Tazir-Strafe" droht, ist schon deswegen der Boden entzogen, weil seine außereheliche Lebensgemeinschaft mit Frau G. nicht mehr besteht. Es spricht daher nichts dafür, dass er zusammen mit ihr und dem außerehelichen Kind zurückkehrt, für das er zwar nach seinen Angaben das Sorgerecht hat, mit dem er aber, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat, lediglich ein Umgangsrecht wahrnimmt. Daher entfällt schon der äußere Anhaltspunkt, aus dem iranische Behörden überhaupt den Schluss auf eine außereheliche Beziehung des Klägers ziehen könnten.

Unabhängig davon kommt es für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht primär auf die abstrakte Strafandrohung für das "unzüchtige Verhalten" des Klägers an, sondern auf die konkrete Rechtspraxis im Verfolgerstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rz. 16). Daher kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach der strafrechtlichen Praxis im Iran der Abkauf einer nach Art. 637 des iranischen StGB verhängten Prügelstrafe zulässig ist (Auswärtiges Amt vom 25. Juli 2008 an das Bundesamt; Auskunft vom 4. Dezember 2006 an das VG Bremen). Dass von der Möglichkeit, sich vor der grausamen und, wie auf der Hand liegt, mit erheblichen Schmerzen einhergehenden Auspeitschung durch Zahlung einer Geldbuße zu retten, in einer Vielzahl von Fällen (so Auswärtiges Amt vom 4. Dezember 2006, a.a.O.) bzw. häufig (so Auswärtiges Amt vom 25. Juli 2008, a.a.O.) Gebrauch gemacht wird, erscheint überaus naheliegend. Der folterähnliche Charakter dieser Strafe drängt bei lebensnaher Betrachtungsweise die Annahme auf, dass derjenige, an dem sie vollzogen werden soll, ebenso wie seine Angehörigen zu erheblichen finanziellen Opfern bereit sein werden, um die Bestrafung abzuwenden. Im Hinblick darauf kann jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger diese grausame und unmenschliche Strafe tatsächlich wird erleiden müssen (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 A 477/03.A -, juris, Rz. 99).

Im Übrigen kann der Kläger die Gefahr einer Bestrafung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs bzw. wegen einer unerlaubten Beziehung im Sinne von Art. 637 des iranischen StGB dadurch abwenden, dass er vorgibt, mit Frau G. im Ausland verheiratet gewesen zu sein. Nach islamischem Recht genügt es für eine Eheschließung, wenn ein Ehepartner dem anderen das Angebot zur Eheschließung macht und dieser das Angebot annimmt; Zeugen sind hierfür nicht erforderlich. Zwar bedarf die auf diesem Wege zustande gekommene Ehe, um im Iran anerkannt zu werden, der Registrierung durch die dortigen Behörden, doch hat sie auch ohne diese Anerkennung zur Folge, dass die "Ehegatten" nicht wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich belangt werden können (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Oktober 1998). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Ausländer, dem es möglich ist, durch zumutbares Eigenverhalten eine ihm im Heimat- bzw. Abschiebungszielstaat drohende Gefahr abzuwenden, die Gewährung asylrechtlichen oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nicht verlangen kann (Urteil vom 3. November 1992, NVwZ 1993, 486, 487/488 = BVerwGE 91, 150, 155; Urteil vom 15. April 1997, NVwZ 1997, 1127, 1131 = BVerwGE 104, 265, 278; Beschluss vom 21. Februar 2006, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323). Die Abgabe der Erklärung, er habe mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe nach islamischem Recht geschlossen, ist dem Kläger zumutbar, auch wenn sie wahrheitswidrig ist. Sie entspricht dem faktischen Geschehen, nämlich dem eheähnlichen Zusammenleben des Klägers mit Frau G., und steht darüber hinaus im Einklang mit seiner inneren Einstellung, nachdem er wiederholt eine - beidseitige - Heiratsabsicht behauptet hat. Ein Zwang, tatsächlich die Ehe zu schließen, ist damit nicht verbunden, so dass es auf die vom Verwaltungsgericht insoweit gehegten Bedenken (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2006, AuAS 2006, 238) nicht ankommt.

Soweit der Kläger im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Senats vom 29. April 2009 in dem Frau G. betreffenden Verfahren OVG 3 B 5.09 ... angeregt hat, ... sein Verfahren auszusetzen, bis die dort noch ausstehende Auskunft des Auswärtigen Amtes vorliegt, folgt der Senat dem nicht. Die Beweiserhebung in dem Verfahren OVG 3 B 5.09 beruht auf der Erwägung, dass Frau G. mit dem nichtehelichen Kind, das den Nachnamen des Klägers trägt, in den Iran zurückkehren wird, und betrifft im Übrigen die etwaige Relevanz der Behinderung des Kindes und der Nachfluchtaktivitäten von Frau G. für die Gefahr der Verhängung und tatsächlichen Vollziehung einer Tazir-Strafe wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs. Diese Fragen sind für den Fall des Klägers nicht vorgreiflich, da nach Beendigung der außerehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau G. und der bloßen Wahrnehmung eines Umgangsrechts mit dem Kind davon auszugehen ist, dass er ohne diese Personen in den Iran zurückkehrt. Abgesehen davon werden nach den Erkenntnissen der SFH (a.a.O., S. 3, 8 f.) Frauen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ehebruchs im Iran deutlich schärfer verfolgt als Männer; auch dies hat dem Senat Anlass zu der weiteren Aufklärung im Verfahren OVG 3 B 5.09 gegeben. Insoweit liegt ein greifbarer Unterschied zur Konstellation im Falle des Klägers vor, der es rechtfertigt, ohne Abwarten auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in jenem Verfahren über sein Abschiebungsschutzbegehren zu entscheiden. [...]

bb) Für die Beurteilung der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzrelevanz von exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger können die von Uwe Brocks verfassten Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten mit herangezogen werden. Ihrer Verwertbarkeit kann nicht der Einwand fehlender Sachkunde des Herrn Brocks entgegengehalten werden. Dies hat die insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglich von PRO ASYL in seinen Schreiben vom 21. Juni 2006, 19. Dezember 2006 und vom 23. Januar 2007 an das Deutsche Orient-Institut geäußerten Bedenken sowie auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Juni 2009 - 4 LA 313.08 - (juris) durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

Zwar ist Herr Brocks Rechtsanwalt und übt diese Tätigkeit auch überwiegend aus, er spricht die persische Sprache nicht und hat sich auch noch nie im Iran aufgehalten, doch schließen diese Umstände die Annahme ausreichender Sachkunde zur Erstellung verlässlicher Gutachten zu dem Herkunftsland Iran nicht aus. Eine abschließende Definition oder fest umrissene Beschreibung des Begriffs der Sachkunde als das besondere Kennzeichen des Sachverständigen im Sinne von §§ 402 ff. ZPO, die gemäß § 98 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung finden, existiert nicht (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, Rz. 8 vor § 402). Welche Anforderungen zu stellen sind, erschließt sich daher aus der Aufgabe, die der Sachverständige erfüllt. Diese besteht im Asylprozess darin, dem mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Asylsuchenden naturgemäß nicht vertrauten Gericht zu ermöglichen, eine fundierte Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000, NVwZ 2000, Beilage I, S. 99, 100 m.w.N.).

Hierzu ist Herr Brocks in ausreichendem Maße befähigt. Er ist seit 1988 über das Deutsche Orient-Institut, zunächst als Mitarbeiter seines Vorgängers, in der Zeit von 1994 bis etwa Ende des Jahres 2006 selbstständig mit der Erstellung von Auskünften und Gutachten befasst gewesen und verfügt daher über eine langjährige Erfahrung mit den Verhältnissen im Iran. Die von ihm erstellten Gutachten sind über einen mehrjährigen Zeitraum von dem damaligen Leiter des Instituts, dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. gelesen worden, ohne dass dieser hinsichtlich deren Richtigkeit, Verlässlichkeit oder Methodik Anlass zu Beanstandungen gefunden hätte. Auch nachdem der sachverständige Zeuge ein ausreichendes Vertrauen in die Qualität der von Herrn Brocks verfassten Texte gewonnen hatte, hat er regelmäßig begleitende Prüfungen auf der Basis inhaltlicher Zusammenfassungen der einzelnen Ausarbeitungen vorgenommen; Änderungen der bisherigen Einschätzungen durch Herrn Brocks oder die Bearbeitung neuer Fragestellungen wurden bei entsprechenden Gesprächen erörtert. Herr Brocks hält sich über die Geschehnisse im Iran kontinuierlich und nicht allein anlässlich an ihn gerichteter Aufträge durch die regelmäßige Lektüre der Neuen Zürcher Zeitung und wissenschaftlicher Standardzeitschriften englischer Sprache auf dem Laufenden. Ferner lässt er durch einen sprachkundigen Mitarbeiter zwei große iranische Zeitungen auf bestimmte wegweisende Ereignisse verfolgen. Zur Erstellung von Gutachten greift er auf wissenschaftliche Literatur, publizistische Ausführungen auch anderer Auskunftsstellen wie etwa amnesty international und der SFH sowie auf Internetquellen zurück. Internetrecherchen in persischer Sprache erfolgen durch einen muttersprachlichen Mitarbeiter in seiner Gegenwart und auf der Grundlage der von ihm bestimmten Suchbegriffe. Wenn die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse zur Beantwortung der dem Auftrag zugrundeliegenden Fragestellung nicht ausreichen, wendet sich Herr Brocks zur weiteren Informationsbeschaffung in erster Linie an einen 5 bis 6 Personen umfassenden Kreis ihm vertrauter ortskundiger iranischer Informanten. Die Informationsgewinnung erfolgt dabei in einem persönlichen Gespräch und kann zu einer Kontaktaufnahme mit weiteren Personen führen, die Herr Brocks in der Regel ebenfalls persönlich befragt. Dabei wertet er die so erhaltenen Informationen, insbesondere wenn sie von ihm bislang nicht oder nicht näher bekannten Dritten stammen, vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrungen aus. An im Iran ansässige Personen wendet sich Herr Brocks dann, wenn es um einfache Fakten und vergleichsweise klar umgrenzte Fragen geht, etwa Angaben zum Preis eines bestimmten Medikaments, zu den Behandlungsmethoden für eine bestimmte Erkrankung oder für die Beschaffung von Rechtstexten.

Dies ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Uwe Brocks selbst sowie des sachverständigen Zeugen, die der Senat jeweils für glaubhaft hält. Beide befragte Personen haben die ihnen gestellten Fragen ohne Umschweife beantwortet und sind auch auf Nachfragen nicht ausgewichen, sie haben einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.

Danach bestehen gegen die Verwertbarkeit der von Herrn Brocks erstellten Gutachten grundsätzlich keine Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf seinen Werdegang, der von einer langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit für das Deutsche Orient-Institut geprägt ist, kann von einer hinreichenden Sachkunde ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass seine Gutachten keine signifikanten Abweichungen von den Darlegungen anderer sachverständiger Stellen aufweisen. Die Art der von ihm betriebenen Informationsbeschaffung durch Gespräche mit ortskundigen Bekannten oder sonstigen Dritten erfolgt erst nach Recherche erreichbarer Publikationen und anderer Quellen wie dem Internet. Es handelt sich dabei weder um eine gemäß § 98 VwGO iVm § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags an diese Personen noch um eine angabepflichtige Mitarbeit im Sinne von § 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die beschriebene Vorgehensweise, bei der die befragten Personen als bloße Erkenntnisquellen fungieren, trägt dem Umstand Rechnung, dass eine freie Informationsgewinnung auf offiziellem Wege im Iran unter dem derzeitigen Regime nicht möglich ist, was den Rückgriff auf Dritte als Zuträger als geradezu notwendig, in jedem Fall aber beanstandungsfrei erscheinen lässt. Mit diesen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass ein von Herrn Brocks im Einzelfall erstelltes Gutachten als nicht überzeugend oder unzureichend bewertet wird. Davor sind aber auch andere Sachverständige nicht gefeit, unabhängig davon, zu welchem Sachgebiet sie Gutachten erstellen. [...]

Insgesamt ist die exilpolitische Betätigung des Klägers dadurch geprägt, dass er an vielen Veranstaltungen unterschiedlicher Ausrichtung teilnimmt, ohne indes hierbei hervorzutreten. Zwar kann angesichts des Umstandes, dass das iranische Regime über im Ausland eingesetzte Mitarbeiter die exilpolitischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger intensiv beobachtet, durchaus angenommen werden, dass der Kläger dabei entsprechenden Spitzeln aufgefallen ist. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen, sein Auftreten hierbei und seine vereinzelt gebliebenen Redebeiträge sind jedoch, mögen sie auch von einer die derzeitigen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Iran ablehnenden inneren Überzeugung getragen sein, von zu geringem Gewicht, als dass sie ihn als gefährlichen Regimegegner ausweisen könnten. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Bedeutung, dass der Antragsteller in den letzten Jahren wesentlich seltener an Veranstaltungen teilgenommen hat, als es insbesondere im Jahre 2004 der Fall gewesen ist. Dabei fällt insbesondere auf, dass er sich an den aktuellen Protestaktionen im Zusammenhang mit der umstrittenen Wiederwahl von Ahmadinejad zum iranischen Präsidenten im Juni 2009 offenbar nicht beteiligt, hierzu jedenfalls nichts vorgetragen hat. Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung seiner Asylbeantragung und seiner vor der Ausreise betriebenen Erwerbstätigkeit als Buchhändler lässt sich eine Rückkehrgefährdung des Klägers daher nicht feststellen. [...]