Die Entscheidung enthält Ausführungen zum deutsch-syrischen Rückübernahme-Abkommen und der Echtheit von Mukhtar-Bescheinigungen. Die Kläger konnten nicht in erforderlicher Weise nachweisen, staatenlose Kurden aus Syrien zu sein.
[...]
Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorschriften scheitert ein Anspruch der Kläger indes nicht bereits daran, dass durch das am 14.07.2008 geschlossene und am 3.1.2009 in Kraft getretene (vgl. BGBl. II, 107) deutsch-syrische Rückübernahme-Abkommen eine Möglichkeit geschaffen worden ist, insbesondere staatenlose Personen unter bestimmten Voraussetzungen von Deutschland nach Syrien zurückzuschaffen. Zwar ist nach Art. 2 Abs. 2 dieses Vertrages jede Vertragspartei verpflichtet, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jeden Drittstaatsangehörigen oder jede staatenlose Person zu übernehmen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach ... einem Aufenthalt im ... Hoheitsstaat der ersuchten Vertragspartei unmittelbar in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind. Dabei sieht das Abkommen für die Abwicklung eines Rückübernahme-Ersuchens Zeiträume vor (vgl. dort Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3: max. fünf Monate), die es im Fall der materiellen Anwendbarkeit des Abkommens zuließen, eine Prognose nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. oben) zu treffen. Auch liegen für die Kläger Mukhtar-Bescheinigungen vor, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) des Protokolls über die Durchführung des Rücknahme-Abkommens als Beleg für einen Aufenthalt auf syrischem Hoheitsgebiet vorgesehen sind.
Dennoch steht das deutsch-syrische Abkommen nach derzeitigem Erkenntnisstand einem Anspruch der Kläger auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob das im Vertragswerk festgelegte Merkmal der "unmittelbaren" Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei dahin zu verstehen ist, dass nur Einreisen auf direktem Wege zwischen Syrien und Deutschland ohne Berührung mit Drittstaaten, mithin allein Reisen auf dem Luft- oder Seeweg, gemeint sind und damit die Kläger wegen ihres angeblich über die Türkei geführten Reiseweges nach Deutschland nicht erfasst wären. Dagegen spricht zwar u.a., dass gerade der Personenkreis, um den es in Art. 2 Abs. 2 - auch - geht, nämlich die Staatenlosen, nicht über die für eine offizielle Ausreise und Flug- oder Seereise nach Deutschland erforderlichen Reisedokumente, insbesondere Passpapiere, verfügt und eine derart weitreichende Beschränkung auf Einreisen auf dem Luft- oder Seeweg zur Folge hätte, dass das Abkommen weitgehend leer liefe. Entscheidend ist aber, dass für die Auslegung des Begriffs der unmittelbaren Einreise im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rückübernahme-Abkommens maßgeblich sein wird, wie sich die Verwaltungspraxis bzw. Vertragspraxis zwischen Syrien und Deutschland entwickelt. Nach Art. 9 Abs. 2 des Abkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, bei der Durchführung und Auslegung des Abkommens eng zusammen zu arbeiten und etwaige Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens durch gemeinsame Beratungen oder durch Meinungsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beizulegen. Gelingt dies (auf Dauer) nicht, hat jede Vertragspartei etwa die Möglichkeit, das Abkommen nach Maßgabe dessen Art. 11 jederzeit mit einer Frist von 90 Tagen zu kündigen.
Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Frage des Reiseweges bei der Einreise nach Deutschland in der Verwaltungspraxis beider Staaten geklärt ist.
Es bleibt somit bei der bisherigen Beurteilung dieser Frage durch die Kammer (vgl. dazu das Urteil vom 29.10.2008, 10 K 1860/07), wonach sich derzeit noch nicht abschätzen lässt, wie sich die Vertragspraxis bei der Anwendung dieses Abkommens auf Personen auswirken wird, die - wie die Kläger - auf ihrem Reiseweg durch andere Länder, wenn auch ohne längeren Aufenthalt, nach Deutschland gelangt sind.
Für die Frage, ob die Kläger im Sinne dieser Vorschrift an der Ausreise auf unabsehbare Zeit unverschuldet verhindert sind, kommt es somit darauf an, ob sie nach Maßgabe des sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergebenden Erkenntnisstandes staatenlos sind - wie sie behaupten - und daher weder in ihrem Herkunftsland Syrien noch in einem anderen Staat Aufnahme und Aufenthalt finden können. Hiervon muss der Beklagte allerdings nicht schon deshalb ausgehen, weil das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Urteil vom 22.11.2001 (2 K 43/01.A) zum Asylklageverfahren der Kläger angenommen hat, dass es sich bei ihnen um staatenlose Kurden aus Syrien handelt. An diese Feststellung ist der Beklagte allein schon deshalb nicht gebunden, weil er an diesem Klageverfahren nicht beteiligt war (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.07.2008, 2 A 151/08).
Wie der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Klage zutreffend ausgeführt hat, sind im Rahmen der gebotenen Überprüfung der damaligen Annahme sämtliche Verhaltensweisen und Äußerungen der Kläger in den bisherigen Verfahren, also auch während des Asylverfahrens, sowie insbesondere von ihnen vorgelegte Urkunden zu berücksichtigen. Dabei wirkt es sich zu deren Nachteil aus, wenn sie nicht im erforderlichen Maße Nachweise dafür erbringen, staatenlos zu sein; dies ist insbesondere der Fall, wenn bei Würdigung des festgestellten Sachverhalts begründete diesbezügliche Zweifel verbleiben bzw. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie entweder die syrische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder zumindest durch entsprechende (zumutbare) Bemühungen erwerben könnten (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. die Urteile vom 14.11.2007, 10 K 32/07, vom 1.10.2008, 10 K 29/07 (10 K 30/07) und vom 29.10.2008, 10 K 1860/07).
In Syrien gestalten sich die Verhältnisse derart, dass der Großteil der dort lebenden mehr als eine Million Kurden die syrische Staatsbürgerschaft mit allen sich daraus ergebenden bürgerlichen Rechten und Pflichten besitzen. Etwa 120.000 bis 150.000 Kurden wurde aufgrund einer am 23.8.1962 im Nordosten Syriens durchgeführten Sondervolkszählung (Dekret 93) vom syrischen Staat die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Diese Personen haben seinerzeit nicht nachzuweisen vermocht, dass sie bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien begründet und mit der Staatsgründung 1946 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Nach Ansicht der syrischen Regierung hielten sich diese hauptsächlich aus der Türkei und dem Irak eingewanderten Kurden illegal in Syrien auf. Diejenigen unter ihnen, die 1962 keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen konnten, gelten seitdem als Staatenlose. Einen Großteil dieser Gruppe, der durch das natürliche Bevölkerungswachstum mittlerweile 250.000 bis 300.000 Betroffene umfasst, führt der syrische Staat seither als sich legal in Syrien aufhaltende "Ausländer" ("Adschnabi") in einem gesonderten Zivilregister, in dem auch alle sonstigen in Syrien lebenden Ausländer erfasst werden, und stellt ihnen rot-orange Identitätsausweise aus. Seit dem Jahre 2001 verweigern indes die syrischen Meldebehörden gegenüber ausländischen Stellen in der Regel die Auskunft über die im Ausländerregister geführten Personen. Die staatsbürgerlichen Rechte werden diesen zwar vorenthalten, sie dürfen aber staatliche Schulen und Universitäten besuchen, alle Berufe ausüben und werden bei Bedarf in staatlichen Krankenhäusern behandelt. Sie erhalten jedoch keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen.
Daneben gibt es noch die Gruppe der so genannten Maktumin, deren aktuelle Anzahl mit maximal 10.000 (Auswärtiges Amt) bzw. mindestens 75.000 Menschen (Gutachter Hajo und Savelsberg) unterschiedlich geschätzt wird. Hierzu zählen zunächst diejenigen Kurden und deren Nachkommen, die ihre syrische Staatsangehörigkeit, die sie mit der Gründung des syrischen Staates im Jahre 1946 erlangt hatten, wieder verloren, indem sie bei der Volkszählung 1962 aus unbekannten Gründen bzw. oftmals schlicht willkürlich nicht als syrische Staatsbürger erfasst wurden. Es kann sich bei ihnen aber auch, was seitens des syrischen Staates regelmäßig unterstellt wird, um nach 1945 nach Syrien gelangte Flüchtlinge oder Zuwanderer mit türkischer oder irakischer Staatsangehörigkeit handeln. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keinerlei staatliche Dokumente. Gegen ein geringes Entgelt können sie lediglich eine so genannte weiße Identitätsbescheinigung des Mukthars (Ortsvorstehers) erhalten. Da diese Bescheinigungen bei entsprechender Bezahlung von vielen Ortsvorstehern jedoch auch bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt ihnen nur geringer Beweiswert zu. Die Maktumin dürfen in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulen oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, Ablegung einer Führerscheinprüfung oder Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Ihr Aufenthalt in Syrien wird lediglich gestattet mit der Folge, dass ihnen im Falle einer Ausreise die Rückkehr verweigert wird. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien die Staatsangehörigkeit bzw. die Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen allein vom Status des Vaters abgeleitet wird. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem völlig rechtlosen Personenkreis angehören (vgl. dazu etwa die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- u. abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 5.5.2008, 26.2.2007 u. 17.3.2006;, ferner: Auswärtiges Amt vom 19.1.2004 an VG Bayreuth und vom 4.11.2002 an VG Wiesbaden; Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 12.07.2005 an VG Magdeburg, vom 15.10.2004 an VG Bayreuth und vom 29.10.2002 an VG Köln; einschränkend Deutsches Orient Institut vom 15.11.2004 an VG Oldenburg und vom 27.01.2003 an VG Wiesbaden).
Betrachtet man vor diesem Hintergrund den Vortrag der Kläger in deren Asylverfahren, so ist dieser für sich genommen mit den oben im Wesentlichen dargelegten Erkenntnissen der Kammer zu den Lebensbedingungen der Maktumin in Syrien durchaus in Einklang zu bringen; insbesondere ist gerichtsbekannt, dass es eine gängige Praxis von Maktumin in Syrien darstellt, selbstständigen beruflichen Betätigungen in der Weise nachzugehen, dass das Geschäft auf einen syrischen Staatsangehörigen registriert wird. Eine bedeutsame bzw. die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1 infrage stellende Differenz besteht allerdings zwischen den Angaben des Klägers zu 1 und dessen Bruder hinsichtlich der Beschriftung des Türschildes des in Syrien zunächst vom Bruder geführten und - nach dessen Ausreise - vom Kläger zu 1 fortgeführten Elektrogeschäftes. Der Bruder des Klägers zu 1 hatte insoweit in seinem Asylverfahren angegeben, das seinen kurdischen Namen tragende Firmenschild auf Drängen des syrischen Geheimdienstes geändert und sein Geschäft in ... umbenannt zu haben, was sowohl in kurdischer als auch arabischer Sprache ... bedeute. Im Gegensatz dazu erklärte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung, das Geschäft habe ursprünglich ... geheißen; als die Regierung von seinem Bruder verlangt habe, dies zu ändern, habe man fortan auf einen besonderen Firmennamen verzichtet und die Bezeichnung "Geschäft zur Reparatur von Motoren" gewählt. Auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Darstellungen meinte der Kläger zu 1, es könne sein, dass das Geschäft mit dem Namen ... (behördlich) registriert worden sei; eine so lautende Aufschrift auf dem Firmenschild habe es jedoch nicht gegeben. Die Kammer vermag hierin keine überzeugende Erklärung für den aufgezeigten Widerspruch zu erblicken, zumal der Bruder des Klägers zu 1 in der Anhörung zu seinem Asylantrag in diesem Zusammenhang eindeutig von der Gestaltung des Türschildes sprach und erst im späteren Verlauf des damaligen Gesprächs, auf Nachfrage, erklärte, sein Geschäft sei auf den Namen eines Syrers "gelaufen". Somit wirft bereits der Sachvortrag des Klägers zu 1 Zweifel hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit auf.
Des Weiteren ist es den Klägern nicht gelungen, ihren Status als Maktumin dadurch glaubhaft zu machen, dass sie Mukthar-Bescheinigungen vorgelegt sowie behauptet haben, über keine weiteren Personaldokumente zu verfügen. Dabei ist die Kammer nicht daran gehindert, auch die den Kläger zu 1 betreffende Mukthar-Bescheinigung auf deren Echtheit bzw. Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, obwohl diese bereits im früheren Asylverfahren der Kläger bzw. im Klageverfahren 2 K 43/01.A vorgelegt wurde, denn zum einen handelt es sich bei diesem Gesichtspunkt um eine nicht an der Rechtskraftwirkung des damaligen Urteils teilhabenden Vorfrage zur Feststellung der Staatenlosigkeit und hatte sich zum anderen die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil mit dieser Frage erkennbar nicht auseinandergesetzt.
Bei der somit gebotenen Überprüfung der vorgelegten Dokumente ist zwar einzuräumen, dass es - wie oben dargelegt - für Maktumin typisch ist, keine anderen Identitätspapiere als Mukthar-Bescheinigungen erlangen zu können. Angesichts des Umstandes, dass diese gegen geringe Bezahlung auch mit falschem Inhalt erhältlich sind, ist aber für deren Verwertbarkeit mindestens zu verlangen, dass ein entsprechendes Dokument nach seinem äußeren Erscheinungsbild und dem Text uneingeschränkt den Eindruck vermittelt, echt sowie inhaltlich richtig zu sein. Diesen Anforderungen entsprechen die vorgelegten Bescheinigungen nicht. [...]
Keine erhöhten Anforderungen an das Vorbringen der Kläger gebietet indes der Umstand, dass nach Art. 3 c des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes - Gesetz Nr. 276 vom 24.11.1969 zur Regelung der syrischen Staatsangehörigkeit, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 9.11.1986 und Gesetz Nr. 45 vom 19.11.1986 - (abgedruckt etwa bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1994, Arabische Republik Syrien, II Die Staatsangehörigkeit, S. 1-6) von Amts wegen u.a. als syrischer Araber gilt, wer in der Provinz - darunter ist gemäß Art. 1 a die Arabische Republik Syrien zu verstehen - als Kind von Eltern geboren ist, "die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind" (so aber das OVG Münster in seinem Beschluss vom 18.11.2005, vgl. bereits oben, wonach ein Nachweis darüber zu verlangen sei, weshalb die syrischen Behörden den Betreffenden entgegen der klar erscheinenden Rechtslage nicht als syrischen Staatsangehörigen ansehen; vgl. auch das Urteil des OVG Münster vom 28.8.2007, 15 A 1450/04.A, zitiert nach juris).
Dabei ist nämlich zu beachten, dass sich die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, allein nach dem jeweiligen nationalen Recht des betreffenden Staates richtet und es dabei nicht allein auf den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts ankommt, sondern auch darauf, wie die Vorschriften in der Rechts- und Verwaltungspraxis des jeweiligen Landes tatsächlich gehandhabt bzw. interpretiert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 4.10.1995, 1 B 138.95, InfAuslR 1996, 21, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 5.10.1990, 2 BvR 650/89).
Insoweit ist einzuräumen, dass es durch die Auslegung und Anwendung des Art. 3 c des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes durch die syrischen Behörden einem Maktumin nahezu unmöglich sein dürfte, eine syrische Staatsangehörigkeit mit Erfolg geltend zu machen. Der syrische Staat stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass jene Kurden, die anlässlich der Volkszählung im Jahre 1962 nicht registriert bzw. als Ausländer erfasst wurden, keine syrischen Staatsbürger waren, sondern dass es sich bei ihnen um nach 1945 zugewanderte Immigranten bzw. Flüchtlinge aus benachbarten Staaten - und folglich um Personen mit einer fremden Staatsangehörigkeit - gehandelt hat (vgl. bereits oben). Von diesem Standpunkt aus erfüllen die Abkömmlinge der unregistrierten Kurden nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit, denn sie sind wie ihre Eltern nicht "staatenlos". Es kommt hinzu, dass die Abkömmlinge von Unregistrierten in der Regel nicht die erforderlichen Personaldokumente besitzen, um den Nachweis ihrer Geburt (oder der Geburt ihrer Vorfahren) in Syrien zu führen; nach Art. 29 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes liegt die Beweislast hierfür jedoch bei demjenigen, der den Besitz der Staatsangehörigkeit für sich behauptet (so auch das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 22.3.2006, 3 L 327/03, zitiert nach juris).
Insgesamt gesehen verbleiben bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles begründete Zweifel, ob es sich bei den Klägern - wie sie behaupten - um staatenlose Kurden aus Syrien handelt. Darüber hinaus sind auch gewisse Zweifel hinsichtlich der wahren Identität des Klägers zu 1 entstanden, die für die vorliegende Entscheidung nicht aufgeklärt werden mussten. Haben die Kläger somit nicht in der erforderlichen Weise nachweisen können, staatenlose Kurden aus Syrien zu sein, so besteht aus diesem Grunde auch kein Ausreisehindernis, welches Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sein könnte. Gleichfalls steht ihnen kein Anspruch nach dieser Vorschrift mit Blick darauf zu, dass ihnen wegen ungeklärter Identität bzw. Staatsangehörigkeit eine Rückreise nach Syrien derzeit nicht möglich ist, denn insoweit ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass die Kläger ihren beschriebenen Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen Weise nachgekommen bzw. nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sind und daher einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nicht erteilt werden darf. [...]