BAMF

Merkliste
Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 26.06.2009 - 5240887-133 - asyl.net: M16120
https://www.asyl.net/rsdb/M16120
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (PTBS).

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Kosovo, Posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner Anhörung am 25.01.2007 im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Nach den vorliegenden Unterlagen leidet der Kläger aufgrund traumatischer Erlebnisse in seiner Kindheit und in späteren Jahren an einer schweren PTBS. In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 hat der Sachverständige Dr. ... erklärt, dass ihm der Antragsteller glaubhaft mitgeteilt habe, dass die Ärzte im Kosovo dem Antragsteller zu einer Behandlung außerhalb seiner Heimat geraten hätten. Nach den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo bereits allein aufgrund des Bewusstseins, wieder in der Heimat zu sein, eine Retraumatisierung, da er bislang nicht in der Lage ist, die Geschehnisse dort in der Vergangenheit zu verarbeiten. Darüber hinaus befürchtet der Gutachter für den Fall, dass die in Deutschland begonnene Therapie, die erste kleine Erfolge mit sich gebracht hat, unterbrochen würde, einen Rückfall des Antragstellers in eine regressive Phase. [...]

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Kosovo vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland eine Verschlechterung seines aktuellen Gesundheitszustandes droht. Diese Verschlechterung würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund der Unterbrechung der aktuellen Therapie erfolgen. Darüber hinaus droht dem Antragsteller aus den oben genannten Gründen eine Retraumatisierung. [...]