Die bei der Beurteilung über einen Widerruf vorzunehmende Prognose der Gefahr politischer Verfolgung darf in Anbetracht der Maßstäbe des BVerwG nicht pauschal ausfallen, sondern hat in Ansehung der besonderen in der Person des politisch Verfolgten liegenden Umstände und Verhältnisse zu erfolgen. Grundlage dabei sind die im Asylverfahren getroffenen Umstände, an die Gericht und Behörde gebunden sind. Eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der der Anerkennung zugrundeliegenden ?alten? Fluchtgründe darf nicht vorgenommen werden.
Togo ist noch nicht von Stabilität und festen demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen gekennzeichnet, ungeachtet der unbestreitbar positiven Ansätze. Bei früherem regimekritischen Verhalten, das zu Haft und Misshandlungen führte, ist es nicht erkennbar, dass die neueren Entwicklungen der politischen Lage in Togo inzwischen zu einem Wegfall einer Verfolgungsgefahr führen würden.
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