Zur Privilegierung für die Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke gem. § 39 Nr. 3, 2. Alt AufenthV ist es erforderlich, dass die letzte Anspruchsvoraussetzung (wie zum Beispiel die erforderliche Fähigkeit gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sich in einfacher Art in deutscher Sprache verständlich machen zu können) spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nutzungsdauer des Schengen-Visums erfüllt ist.
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