Die Verneinung des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde - wenn der Ausländer ohne Verschulden an der Ausreise gehindert ist- bedeutet nicht, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten im Sinne des § 2 AsylbLG automatisch zu verneinen wäre. Siehe auch Sozialgericht Detmold -S 6 AY 29/09 ER- (Gegenauffassung) M16093
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