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Leitsatz:
Die Tatsache, dass ein Ausländer Straftaten begangen hat, schließt nicht automatisch einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatlebens gem. Art. 8 EMRK aus.
Schlagwörter:
??? D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Privatleben, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Asylberechtigte, Widerruf, Asylanerkennung, Konventionsflüchtlinge, Integration, Aufenthaltsdauer, Straftaten, Ausweisung, Drogendelikte, Verhältnismäßigkeit, Passlosigkeit, Falschangaben, Erwerbstätigkeit, Alternativbegründung, Darlegungsobliegenheit, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8