OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2009 - 11 S 18.09 - asyl.net: M15653
https://www.asyl.net/rsdb/M15653
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Familienzusammenführung, Visum, Schwangerschaft, Vater, Geburt, Geburtstermin, Auslandsvertretung, Antrag, Antragserfordernis, deutsche Kinder, Aufnahme aus dem Ausland, dringende humanitäre Gründe, nicht vorgesehener Aufenthaltszweck, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Schutz von Ehe und Familie
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundsage des maßgeblichen Beschwerdevortrages keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 VwGO). Die Beigeladene zu 1) hat, soweit sie sich mit dem angegriffenen Beschluss auseinandergesetzt hat, im Ergebnis keine berechtigten Zweifel an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht aufgezeigt. Dabei lässt der Senat mit Blick auf die Kürze der ihm zur Prüfung des Beschwerdevorbringens nur zur Verfügung stehenden Zeit dahinstehen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Anordnungsgrund zutreffend aus § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG abgeleitet worden ist oder die Regelungen von §§ 27 ff. AufenthG dessen Anwendung hier sperren. Vielmehr trifft der Senat in dieser Situation seine Entscheidung auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. zum Prüfungsumfang zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei grundrechtsrelevanten Beeinträchtigungen nur BVerfG, Beschluss vorn 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVvwZ 2005, 927 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827 f.).

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich das Einreisebegehren des Antragstellers später jedoch als begründet, so ist mit Blick auf die bevorstehende Niederkunft seiner deutschen Ehefrau ein bedeutsamer Nachteil für die verfassungsrechtlich nach Art 6 Abs. 1, 2 GG geschützte Beziehung zu besorgen, während die Nachteile für die öffentliche Hand durch die zunächst erlaubte Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland eher gering erscheinen. Unabhängig davon, dass das Hauptsacheverfahren bereits für den 3. April des Jahres terminiert ist und im Übrigen das weitere Aufenthaltsrecht auch nach Beendigung des Visumsverfahrens nach Einreise zu prüfen ist, hat die Beigeladene nach Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller nach Geburt seines Kindes einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 5. Nr. 3 AufenthG hat und sie insoweit der Visumserteilung zustimmen würde. [...]