[...]
Die Berufung ist gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG Hildesheim hat die noch anhängig gebliebene Klage der Kläger zu 1.), 6.) und 7.) durch Urteil vom 14. Dezember 2007 zu Recht abgewiesen. Diese Kläger haben bezogen auf den hier streitigen Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2007 keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. [...]
Sie erfüllen jedoch nicht die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderlichen Vorbezugszeiten. [...]
Weder die Zeiten der Erwerbstätigkeit noch die Zeiten des Leistungsbezuges nach dem SGB III (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) können für die Erfüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG herangezogen werden. Der Senat interpretiert die zeitlichen Voraussetzungen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG in ständiger Rechtsprechung nicht als reine "Wartefrist", sondern hat wiederholt darauf abgestellt, dass die Leistungsberechtigten des AsylbLG während des Aufenthalts in der Bundesrepublik auch tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen haben müssen. Deshalb ist allein die tatsächliche Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ohne Leistungsbezug für nicht ausreichend erachtet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - L 11 AY 58/06 ER - und vom 27. März 2007 - L 11 B 17/07 AY - entgegen der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen in dem von den Kläger angeführten Beschluss vom 26. April 2007 - L 20 B 4/07 AY ER). Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch das BSG durch Urteil vom 17. Juni 2008 (B 8/9b 1/07 R, vgl. Rn. 19 ff.) angeschlossen, in dem hervorgehoben wird, dass die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG keine Wartefrist ist, innerhalb der es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-) Leistungen der Ausländer bezogen hat.
Somit sind Zeiten, in denen keine Sozialleistungen bezogen wurden, d.h. hier Zeiten mit ausreichendem Erwerbseinkommen, nicht berücksichtigungsfähig.
Darüber hinaus sind auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats Zeiten nicht berücksichtigungsfähig, in denen lediglich Leistungen nach dem SGB III bezogen worden sind, weil es hierbei nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG handelt, sondern um nicht vergleichbare Einkommensersatzleistungen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - S. - sowie der in diesem Verfahren ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Januar 2009). Bei diesen Leistungen handelt es sich zum Einen um Einkommensersatzleistungen, die im Gegensatz zu steuerfinanzierten Sozialleistungen als Ausfall für entgangenes Entgelt konzipiert sind und berechnet werden nach dem maßgeblichen Bemessungszeitraum und dem erzielten Bemessungsentgelt. Ohne eine vorherige Beitragsleistung in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung war ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe nicht möglich. Zum Anderen liegen diese Leistungen regelmäßig oberhalb des Niveaus der Leistungen nach § 3 AsylbLG. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt diese Personen anders zu behandeln als diejenigen, die aufgrund der Höhe ihres Erwerbseinkommens keine Sozialleistungen erhalten. Anders könnte der Fall nur dann liegen, wenn neben Leistungen nach dem SGB III aufstockend sonstige Sozialleistungen bezogen wurden, was im vorliegenden Fall jedoch für die hier relevanten Zeiträume bei den Klägern zu 1.), 6.) und 7.) nicht gegeben war. Der Senat hat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal das BSG nach dem Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 - außerdem auch die Berücksichtigung gleichartiger Sozialleistungen, wie etwa nach dem BSHG, dem SGB II oder dem SGB XII, nicht zulässt.
Die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). [...]