BFH

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Zitieren als:
BFH, Urteil vom 25.07.2001 - VI R 78/98 - asyl.net: M1522
https://www.asyl.net/rsdb/M1522
Leitsatz:

Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Kindergeldfestsetzung, Nullfestsetzung, Festsetzungsbescheid, Bindungswirkung, Erneuter Antrag, rückwirkende Bewilligung
Normen: EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 2; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3
Auszüge: