SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 11.11.2008 - S 20 AY 7/08 - asyl.net: M15173
https://www.asyl.net/rsdb/M15173
Leitsatz:

Die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nur durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden, nicht durch den Bezug von anderen Sozialleistungen (Änderung der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - ASYLMAGAZIN 10/2008, S. 38).

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Grundsicherung für Arbeitssuchende, 48-Monats-Frist, Sozialhilfe
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nur durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden, nicht durch den Bezug von anderen Sozialleistungen (Änderung der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - ASYLMAGAZIN 10/2008, S. 38).

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Person der Klägerin zu 2) nicht begründet. [...]

Soweit die Kammer im Beschluss vom 12.03.2008 (S 20 AY 6/08 ER) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine andere Auffassung vertreten hat, gibt sie diese im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) auf. Das BSG hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 (früher: 36) Monaten einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. [...]

Dem schließt sich die Kammer an. Da somit die für den Anspruch nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit ausschließlich durch Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die Klägerin zu 2) solche Leistungen erst seit dem 01.01.2007 erhält, erfüllt sie die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen nach § 2 AsylbLG frühestens - bei ununterbrochenem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG - ab 01.01.2011, nicht aber schon für die mit der Klage geltend gemachten Zeiträume. [...]

Dem schließt sich die Kammer an. Da somit die für den Anspruch nach § 2 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit ausschließlich durch Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die Klägerin zu 2) solche Leistungen erst seit dem 01.01.2007 erhält, erfüllt sie die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen nach § 2 AsylbLG frühestens - bei ununterbrochenem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG - ab 01.01.2011, nicht aber schon für die mit der Klage geltend gemachten Zeiträume. [...]