VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2008 - AN 9 K 08.30202 - asyl.net: M15090
https://www.asyl.net/rsdb/M15090
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr in Uganda mehr wegen Unterstützung der Lord's Resisdence Army (LRA).

 

Schlagwörter: Uganda, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, LRA, Lord&#39,s Resisdence Army, Unterstützung, Kämpfer (ehemalige), Amnesty, Waffenstillstandsabkommen, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine Verfolgungsgefahr in Uganda mehr wegen Unterstützung der Lord's Resisdence Army (LRA).

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Mai 2008, mit dem das Bundesamt den dem Kläger gewährten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [...]

Nach dem Vorbringen des Klägers und den seitens des Bundesamtes zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz im Fall der Rückkehr des Klägers nach Uganda derzeit noch vorliegen. Vielmehr ist in Uganda eine entscheidungserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 1999 beruhte die Entscheidung des Gerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) maßgeblich auf der Annahme, dass der Kläger die Rebellen der LRA mit Lebensmittellieferungen unterstützt habe (Urteil vom 15.4.1999, AN 12 K 95.30810, Seiten 10 ff.). Aus dieser früheren Unterstützung der LRA ergibt sich für den Kläger in Uganda derzeit keine asylrelevante Verfolgungssituation. Für die vom Kläger im Widerrufsverfahren vorgetragene Auffassung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Uganda die Ermordung durch staatliche Sicherheitskräfte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2008 zu Recht ausgeführt, dass sich die ugandische Regierung und die Rebellen der LRA nach fast zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg im Juli/August 2006 auf eine – zwar bisher nicht förmlich unterzeichnete, aber doch seitdem weitgehend eingehaltene – Waffenruhe geeinigt haben. Seit Mitte 2006 ist es zu keinen weiteren Übergriffen der LRA-Rebellen auf die Bevölkerung gekommen. Nach den vorliegenden Informationen und Auskünften zur aktuellen Situation in Uganda gilt seit 1999 ein Amnestiegesetz, das allen ehemaligen LRA-Rebellen Straffreiheit zusichert. Von dieser Amnestieregelung wurde bisher in mehreren tausend Fällen Gebrauch gemacht. Für aus dem Ausland nach Uganda zurückkehrende ehemalige Rebellen besteht derzeit kein oder nur ein äußerst geringes Verfolgungsrisiko durch die ugandische Regierung (vgl. Stellungnahme des UNHCR vom 20.5.2003; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München vom 23.2.2007). Unter Berücksichtigung dieser Amnestieregelung ist mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass der Kläger, der der LRA selbst nicht angehört, sondern diese lediglich mit Lebensmittellieferungen unterstützt hat, bei einer Rückkehr nach Uganda noch ernsthaft mit Verfolgung zu rechnen hat. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Behauptung des Klägers, er sei von einem Verwandten brieflich vor einer Rückkehr gewarnt worden. Weder für die Richtigkeit dieser Behauptung noch für eine tatsächliche Verfolgung des Klägers in Uganda gibt es Belege oder auch nur konkrete Anhaltspunkte. Da nach neuesten Presseberichten (vgl. Radio Vatikan vom 6.11.2008) die Unterzeichnung des Friedensvertrags zwischen den Rebellen der LRA und der ugandischen Regierung für Ende November dieses Jahres geplant ist, dürfte sich die Situation für Personen, die mit der LRA in Verbindung standen, in absehbarer Zeit weiter verbessern. [...]