LSG Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2008 - L 8 AS 3194/08 ER-B - asyl.net: M15027
https://www.asyl.net/rsdb/M15027
Leitsatz:

Die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz endet bei Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG auch dann, wenn wegen einer bestandskräftigen Ausweisung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

 

Schlagwörter: D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Asylberechtigte, Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung
Normen: SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; AsylbLG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz endet bei Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG auch dann, wenn wegen einer bestandskräftigen Ausweisung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Unrecht abgelehnt worden. [...]

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind zumindest offen. [...]

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dürfte der Antragsteller nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung für Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung nicht unanfechtbar ist. Vorliegend ist der Antragsteller in Ausführung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2002 (A 6 K 12080/98) mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.04.2002 bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt worden. Damit hatte nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG die Leistungsberechtigung des Antragstellers nach diesem Gesetz geendet. Auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus kommt es hierbei nicht an (vgl. Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, § 1 AsylbLG Rdnr. 58; Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 49, 50). Es entspricht auch dem Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes, Ausländern für die Verfolgung von Asylansprüchen keinen Anreiz für den Aufenthalt zu geben, die geminderte Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Anerkennung des Asylanspruchs zu beenden. Die ausländerrechtlich Ausnahme, auch einem anerkannten Asylberechtigten keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), ist nicht als Ausnahme von der Bedingung für die Beendigung der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich in den Beendigungsgründen nach § 1 Abs. 3 AsylbewerberLG auf die – sogar noch unanfechtbare – Asylanerkennung beschränkt. Darauf, dass zum Zeitpunkt der Asylanerkennung eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht und somit auf Grund der Sperrwirkung formal keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann, kommt es daher nicht an (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2006 - L 8 SO 26/06 ER -, betreffend den Fall einer nach Asylanerkennung ergangenen Ausweisung). Der Ausgang des ausländerrechtlichen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht um die beantragte Befristung der Sperrwirkung kann nach dieser Rechtsauffassung daher dahinstehen. [...]