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Zitieren als:
, Beschluss vom 23.02.2009 - 41 T 44/09 - asyl.net: M14968
https://www.asyl.net/rsdb/M14968
Leitsatz:
Schlagwörter: Zurückschiebungshaft, Entziehungsabsicht, Familienangehörige, Asylantrag
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

[...]

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Allerdings lagen die Voraussetzungen für die Anordnung als Unterbegriff der Sicherungshaft vor. [...]

Allerdings hindert die Weiterdauer der Haft nunmehr, weil derzeit davon auszugehen ist, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will (§ 62 Abs.2 Satz 3 AufenthG). Dem Betroffenen geht es (glaubhaft) darum, außerhalb Tschetscheniens in einem sicheren Land innerhalb der Europäischen Union mit seiner Familie zu leben. Dies zeigen die mehrmaligen Asylantragstellungen in außerdeutschen Ländern. Er hat nunmehr für sich und seine Familie Asylantrag in Deutschland gestellt. Er will, auch dies ist glaubhaft, bei seiner Familie sein und seine Ehefrau hinsichtlich der vier gemeinsamen Kinder unterstützen. Die Familie lebt derzeit im Aufnahmelager in Zirndorf. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Betroffene bis zum Abschluss des Asylverfahrens ohne seine Familie untertaucht. Insbesondere lebt sie dort derzeit in gesicherten und geordneten Verhältnissen. Der anfangs begründete Verdacht und Haftgrund des § 62 Abs.2 Satz 1 Nr.5 AufenthG kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr bejaht werden. [...]