VG Karlsruhe

Merkliste
Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2008 - A 8 K 158/07 - asyl.net: M14920
https://www.asyl.net/rsdb/M14920
Leitsatz:
Schlagwörter: Angola, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Oppositionelle, Menschenrechtslage, Amnestie, UNITA, Kämpfer (ehemalige), Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Versorgungslage, Luanda
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).

Nach § 73 Abs.1 S.1 sind die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. [...]

Dass diese Voraussetzungen im Falle der Kläger vorliegen, wurde in den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes zutreffend ausführlich dargelegt. Das Gericht folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide, die sich in der Sache auf die Erkenntnismittel stützen, die auch dem Gericht zur Verfügung stehen.

Die Anerkennung des stammberechtigten Klägers Ziff. 2 erfolgte aufgrund seiner Verstrickung in die Wirren des Bürgerkrieges und die Gefährdung aufgrund einer möglichen Verfolgung durch die MPLA-Regierung. Der Kläger Ziff. 2 (und ebenso die Kläger Ziff. 1 und 3) sind nunmehr bei einer - unterstellten - Rückkehr nach Angola hinreichend sicher vor Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts sowie im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, der Nachfolgevorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG.

Im Lagebericht vom 26.06.2007 hat das Auswärtige Amt zu den Verhältnissen in Angola u.a. ausgeführt: Staatliche Repressionen, die systematisch und generell gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder auch ihrer politischen Überzeugung und Oppositionshaltung eingesetzt werden, gebe es nicht mehr. Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition und für neu entstehende Parteien seien gegeben. Nur in ländlichen Gebieten beklagten verschiedene Oppositionsparteien weiterhin Akte der "politischen Intoleranz". Selbst ehemalige Kämpfer der UNITA, auch wenn sie erst jetzt aus dem Ausland zurückkehrten, müssten in Angola nicht mit staatlichen Repressionen rechnen. Ein Amnestiegesetz sehe Straffreiheit für alle UNITA-Kombattanten vor, die sich innerhalb von 45 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes ergeben hätten und die ihre soziale Integration in die Gesellschaft akzeptierten. Diese Bestimmungen würden auch für Personen, die erst jetzt aus dem Ausland zurückkehrten angewandt. Es seien auch seit dem Ende des Bürgerkriegs zahlreiche Angolaner, die sich während der Kriegsjahre ins Ausland begeben hätten, freiwillig nach Angola zurückgekehrt, auch aus EU-Staaten. Staatliche Repressionen gegenüber aus Deutschland oder anderen EU-Staaten zurückgekehrten Angolanern seien nicht bekannt.

Danach ist nichts dafür erkennbar, dass die bereits vor über zehn Jahren in die Bundesrepublik gekommenen Kläger bei einer nunmehrigen Rückkehr ein Verfolgungsinteresse hervorrufen könnten. [...]

Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Abschiebungsverboten gemäß § 16 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneinen. Insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. Auch insoweit nimmt das Gericht auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Die allgemein ungünstigen Lebensverhältnisse in

Großteilen des Heimatlandes der Kläger rechtfertigen die Feststellung des Abschiebungsverbotes alleine nicht, da im Großraum Luanda, dem erweiterten Küstenstreifen, den meisten Provinzhauptstädten und im ganzen Südwesten des Landes die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Gebrauchsgütern des Alltags weitgehend gewährleistet ist. Insbesondere im Großraum Luanda hat sich die Versorgungslage spürbar verbessert und mit einer kontinuierlichen Weiterverbesserung ist zu rechnen. [...]