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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 21.01.2009 - unbekannt - asyl.net: M14823
https://www.asyl.net/rsdb/M14823
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Volksmudjahedin, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Entscheidungserheblichkeit, Terrorismusvorbehalt, Wiederholungsgefahr, Amnestie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Existenzminimum, Irak
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 3 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 18. Juli 2008 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. [...]

Die unter Punkt 1 der Zulassungsantragsbegründung aufgeworfene Frage "ob im Zusammenhang mit den Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG für deren Anwendbarkeit Voraussetzung ist, dass von dem Ausländer im Sinne einer Wiederholungsgefahr eine fortdauernde Gefährdung ausgeht", rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Verfahren nicht. Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre nämlich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Unabhängig von der Frage des Erfordernisses einer Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil bereits das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 AsylVfG verneint. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 18 ff. und Seite 21 f. des Urteilsabdrucks lässt sich entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Videobefragung des Klägers durch UNHCR auf den Standpunkt gestellt hat, der Kläger habe weder grausame Handlungen begangen noch Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt oder zu derartigen Handlungen angestiftet oder sich daran beteiligt. [...]

Auch die unter Punkt 2 der Zulassungsantragsbegründung aufgeworfene Frage tatsächlicher Art, "ob MEK-Angehörigen im Iran, für die dort die Amnestieregelung gilt, Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 ENRK droht", wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in der angegriffenen Entscheidung diejenigen tatsächlichen Feststellungen, welche die Beklagte als feststehend in die von ihr formulierte Frage aufgenommen hat, gerade nicht getroffen. Positive Feststellungen des Inhalts, dass für den Kläger die Amnestieregelung gilt, lassen sich dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auf Seite 22 f. des Urteilsabdrucks auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger, der sich nicht zur Zusammenarbeit mit den iranischen Stellen bereit erklären könne, aufgrund dieser Weigerung nicht von der verkündeten Amnestie Gebrauch machen könne. Auch diese Ausführungen hat die Beklagte nicht mit Zulassungsgründen angegriffen.

Schließlich rechtfertigt die unter Punkt 3 der Zulassungsantragsbegründung formulierte Frage, "ob MEK-Angehörige bei einer Rückkehr in den Irak dort Existenzmöglichkeiten haben", eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Irak darauf gestützt, bereits die Vorkommnisse bei der Ausreise aus dem Irak belegten mit eindeutiger Klarheit, dass der Kläger im Irak vor einer Inhaftierung nicht hinreichend geschützt wäre. Dabei handelt es sich um die tragenden Gründe, die das Verwaltungsgericht dazu bewogen haben, der Klage insoweit stattzugeben. [...]