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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2008 - 22 K 3666/07.A - asyl.net: M14804
https://www.asyl.net/rsdb/M14804
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung eines iranischen Staatsangehörigen nach Konversion zum Christentum.

 

Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Anerkennungsrichtlinie, Umsetzung, Drei-Monats-Frist, Kenntnis, Christen, religiös motivierte Verfolgung, Religion, religiöses Existenzminimum, Missionierung, Strafrecht, Konversion, Apostasie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung eines iranischen Staatsangehörigen nach Konversion zum Christentum.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). [...]

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Die Möglichkeit einer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der heute geltenden Fassung feststellenden Entscheidung ergibt sich auf Grund einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG. Nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens fand die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004; im Folgenden: Richtlinie) wegen ihrer (damaligen) Nichtumsetzung in nationales Recht seit dem 11. Oktober 2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. So sind nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, nunmehr Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Hiernach hat sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des zum Christentum konvertierten Klägers geändert, da der Schutzbereich der Religionsausübung weiter gefasst ist, als noch im Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Juli 2004 - 5 K 1338/04.A - zu Grunde gelegt. So erfasst der Religionsbegriff des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie über den häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich hinaus auch etwa die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich. Diese neue Rechtslage eröffnet gerade auch für den Kläger die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, weil ihm - wie näher auszuführen sein wird - im Falle einer religiösen Betätigung im Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie drohen.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat den Folgeantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Rechtslage Kenntnis erlangt hatte, gestellt. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie erst nach Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2007 davon Kenntnis erlangt haben, dass sie möglicherweise auf Grund einer geänderten Rechtslage einen Folgeantrag stellen könnten. Mit der Antragstellung am 18. Juli 2007 hat der Kläger somit die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten.

Nach dieser neuen Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seines christlichen Glaubens politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. [...]

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigung oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2007 - 10 AS 70/06 -, InfAuslR 2008, 97; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183).

Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung (vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, InfAuslR 2008, 101).

Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Begriff des "religiösen Existenzminimums" zuerkannt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143, 158 ff; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 9 C 279.94 -, NVwZ 1996, 82 sowie Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff = NVwZ 2004, 1000 ff.).

Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern (vgl. VGH Bad. Württ., Urteil vom 20. November 2007, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., sowie zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 - A 11 K 552/07 -, juris).

Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls bei einem Konvertiten eine eingehende Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte (vgl. hierzu: OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O.).

Die bereits im Jahr 1987 im Iran erfolgte Konversion des Klägers zum christlichen Glauben ist nach der Überzeugung des Gerichts ernsthaft und dauerhaft. [...]

Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen seines Wechsels zum evangelischen Glauben politische Verfolgung, weil er, wenn der den Geboten seiner christlichen Konfession verpflichtete Kläger dort an öffentlichen Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen der für Konvertiten christlichen Kirchengemeinden teilnimmt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten bzw. abschiebungsrelevanten staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.

Aus den der Kammer vorliegenden einschlägigen Erkenntnissen sachverständiger Stellen ergibt sich, dass konvertierte Muslime seit über zwei Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen ist nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Juni 2005 (279) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors.de.org, sowie die ausführliche Dokumentation von amnesty international vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz über die Situation freikirchlich evangelikaler Christen in Iran seit 2004. [...]

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genauen Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden (vgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004). [...]

Das Kompetenzzentrum Orient-Okzident der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz führt in seinem Gutachten vom 28. Februar 2008 an das VG Mainz folgendes aus: Die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran sei prekär. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und Behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten, Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtsleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Allerdings werde das Verbot der Missionierung wegen des Selbstverständnisses der evangelikal-freikirchlichen Gemeinden nicht beachtet. Da die Gemeinden im Kontakt mit dem Ausland stünden und von dort auch finanzielle Unterstützung erhielten, würden ihre Mitglieder häufig unter Spionageverdacht und unter dem Vorwurf der Konspiration gegen die islamische Republik o.ä. verhaftet, so dass auf den ersten Blick kein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bestehe und die Verfolgung nicht als religiöse wahrgenommen werde. Zwar würden die Verhafteten meist nach einigen Wochen wieder freigelassen, Folterungen kämen aber regelmäßig vor. Selbst der Zugang zu Hauskirchen und hauskirchlichen Kreisen sei zumindest stark erschwert, zumal hier aufgrund der dichten sozialen Kontrolle stets die Gefahr bestehe, dass die Konversion und die religiöse Betätigung nach außen drängen. Aus diesem Grunde seien zum Christentum konvertierte Muslime in der Regel genötigt, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und nach außen hin den Anschein zu erwecken, (weiterhin) schiitische Muslime zu sein, und weiterhin an islamischen Riten teilzunehmen.

Die Auskunft von amnesty international vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz - MDE 13 - 07.009 - bestätigt anhand einer Vielzahl von dokumentierten Einzelfällen, dass in den vergangenen vier Jahren Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlich-evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert haben, Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sowie von nicht-staatlichen Übergriffen geworden sind. Dazu gehörten anonyme Drohanrufe, Morddrohungen gegen Konvertiten, Kontrolle von Treffen evangelikaler Christen in privaten Wohnungen, Razzien bei derartigen Treffen, Festnahmen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Verhöre, psychologischer Druck, Schläge und teilweise Folter. Dabei führt amnesty international den Fall eines Ehepaares an, das im September 2007 der Prügelstrafe unterzogen worden sein soll, nachdem es zwei Jahre zuvor bei einem privaten Hausgottesdienst festgenommen worden sei. In diesem Fall habe es sich bei dem Ehemann um einen Konvertiten gehandelt, der viele Jahre vor seiner Eheschließung mit einer gebürtigen Christin vom Islam zum Christentum übergetreten sei. Insgesamt dürfte für den Zeitraum seit Anfang 2006 eine deutliche Steigerung sowohl der Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen als auch der Intensität der Übergriffe in Gestalt von Haft und Folter festzustellen sein.

Hinzu kommt, dass sich die Situation aktuell weiter verschärft. Am 9. September 2008 wurde im iranischen Parlament ein neuer Strafgesetz-Entwurf eingebracht und dem zuständigen Ausschuss zur ausführlichen Beratung zugeleitet. Vorgesehen ist danach die Aufnahme eines Apostasie-Straftatbestandes in Art. 225 des iranischen Strafgesetzbuches, wonach für männliche "Abtrünnige" die Todesstrafe und für weibliche "Abtrünnige" die Höchststrafe mit lebenslänglicher Haft unter "besonderer Härte" vorgesehen ist (vgl. Email der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. Oktober 2008) (so die Einschätzung der 22. Kammer des VG Düsseldorf seit dem Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, juris-Dokumentation; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 2 K 2682/06.A - sowie vom 13. Mai 2008 - 2 K 1701/07.A -; vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, juris-Dokumentation; ähnlich VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 E 3612/04.A (1) - und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 22. Mai 2006 - 3 K 22106.NW -; a.A. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A - und 8. Februar 2007 - 9 K 2279/06.A).

Beim Kläger droht zudem eine Verschärfung der Gefährdungslage, weil er nach der iranischen Rechtsordnung als Sohn eines Moslems gebürtiger Moslem ist, dessen Kinder danach ebenfalls Moslems zu sein hätten. Die Taufe dieser Kinder bewirkt möglicherweise, dass er der verbotenen Missionierung beschuldigt wird. [...]