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LG Nürnberg-Fürth

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Zitieren als:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.07.2008 - 12 Qs 71/08 - asyl.net: M14775
https://www.asyl.net/rsdb/M14775
Leitsatz:

Die Verteidigung ist notwendig gem. § 140 Abs. 2 StPO, wenn bei einer Verurteilung eine Regelausweisung droht.

 

Schlagwörter: Strafrecht, notwendige Verteidigung, Ausweisung, Regelausweisung
Normen: StPO § 140 Abs. 2; AufenthG § 54 Nr. 2
Auszüge:

Die Verteidigung ist notwendig gem. § 140 Abs. 2 StPO, wenn bei einer Verurteilung eine Regelausweisung droht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.

Nach dieser Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere dann einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Eine Tat ist schwer, wenn die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend ist. Dies ist der Fall, wenn eine längere Freiheitsstrafe, eine gravierende Maßregel der Sicherung und Besserung oder sonst eine erhebliche Folge der Verurteilung droht, die nicht unmittelbar im Rechtsfolgenausspruch liegt. Schwerwiegende mittelbare Nachteile aus einer Verurteilung sind zu berücksichtigen, wie zum Beispiel eine drohende Ausweisung (Landgericht Hannover, Beschluss vom 20.12.2000 - 46 Qs 282/00; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2002 - 3 Ss 23/02; Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 07.05.2002 - 3 Qs 27/02; Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.03.2003 - 516 Qs 45/03; Karlsruher Kommentar, 5. Auflage 2003, Bearbeiter Laufhütte, § 140 StPO Rn. 21; Meyer-Goßner, 51. Auflage 2008, § 140 Rn. 23). Dem Angeklagten droht die Ausweisung, denn ein Ausländer wird nach § 54 Nr. 2 AufenthG in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 AufenthG rechtskräftig verurteilt ist. [...]