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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 18.11.2008 - 2 K 594/08 - asyl.net: M14742
https://www.asyl.net/rsdb/M14742
Leitsatz:

a) Iranische Staatsangehörige haben wegen Exilaktivitäten niedrigen Profils - u.a. für den Verein "Iranische Monarchistische Patrioten e.V."- nicht mit Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche iranische Stellen zu rechnen.

b) Unerwünschte regimekritische Seiten werden durch ein Internet-Filterprogramm vom iranischen Netz ferngehalten.

 

Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, exilpolitische Betätigung, Monarchisten, Iranische Monarchistische Patrioten e.V., Internet
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

a) Iranische Staatsangehörige haben wegen Exilaktivitäten niedrigen Profils - u.a. für den Verein "Iranische Monarchistische Patrioten e.V."- nicht mit Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche iranische Stellen zu rechnen.

b) Unerwünschte regimekritische Seiten werden durch ein Internet-Filterprogramm vom iranischen Netz ferngehalten.

(Amtliche Leitsätze)

 

[...]

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Anspruch noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. [...]

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. [...]

Weiter hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten für den Verein "Iranische Monarchistische Patrioten e.V." bei einer Rückkehr in den Iran mit asylerheblichen Übergriffen nicht zu rechnen hat. Die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 23.11.2007 – 2 K 346/07 – beanspruchen weiterhin Geltung, zumal der Kläger ihnen nichts Durchgreifendes entgegen hält.

Gleiches gilt für das weitere Vorbringen des Klägers, er sei in Deutschland auch insoweit exilpolitisch tätig, als er Reden halte und Gedichte verfasse, die auch im Internet dokumentiert und von daher im Iran bekannt seien. [...]

Soweit der Kläger behauptet, dass die von ihm in das Internet eingestellten Musikstücke und Gedichte im Iran dort im Umlauf seien, belegt dies gerade, dass diese Veröffentlichungen von iranischen Stellen nicht als gefährlich angesehen werden. Nach der Erkenntnislage der Kammer benutzt der Iran nämlich ein amerikanisches Internet-Filter-Programm, um automatisch bestimmte Äußerungen aus dem iranischen Netz fernzuhalten. Unerwünschte regimekritische Seiten würden auf diese Weise nach Maßgabe bestimmter "Stichworte" automatisch blockiert (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 24.04.2008 – 2 K 838/07 -; Uwe Brocks Gutachten an VG Berlin vom 19.12.2007, Nr. 1242 a der Dok. Iran; AA an VG Bayreuth vom 01.07.2008 Nr. 1248 der Dok. Iran). [...]