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VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2008 - 1 A 108/08 - asyl.net: M14717
https://www.asyl.net/rsdb/M14717
Leitsatz:

Keine Abschiebungsankündigung "auf Vorrat".

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungsankündigung, Abschiebungsankündigung auf Vorrat, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 60a Abs. 5 S. 4
Auszüge:

Keine Abschiebungsankündigung "auf Vorrat".

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Erfolg.

Denn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Anfechtung der Abschiebungsankündigung vom 21. Juli 2008, bestehen derzeit jedenfalls Erfolgsaussichten. Maßstab im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist nämlich lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Rechtserfolg besteht (dazu Nds. OVG v. 28.8.2004 - 2 PA 1183/04 -), die hier gegeben ist. Denn das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2008 ist erheblichen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt (vgl. dazu den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 13.9.2006 - 2 M 84/06 -).

"Nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist dann, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Der Zweck dieser Regelung ist darin zu sehen, dass dem längerfristig geduldeten Ausländer ausreichend Zeit für die Regelung seiner Lebensverhältnisse gegeben werden soll. Daher muss sich für den Ausländer aus der Ankündigung hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Richtig ist zwar, dass mit der Ankündigung ein bestimmter Termin für die Abschiebung nicht angegeben werden muss. Gleichwohl darf die Abschiebungsankündigung nicht ohne jeden Anlass, gewissermaßen "auf Vorrat" ergehen. Es liegt kein Sinn darin, die Betroffenen, nur um dem Gesetz Genüge zu tun, in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, ihre Ausreise vorzubereiten. Eine Ankündigung, die nicht in dem Sinne ernst gemeint ist, dass ihre Umsetzung auch tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang zu erwarten ist, läuft Gefahr, auch nicht ernst genommen zu werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.01.2005 - 2 M 14/05, 2 O 9/05 -, m.w.N.)."

Diesen Maßstäben entspricht die Abschiebungsankündigung des Beklagten vom 21.07.2008 nicht. Wann in etwa mit einer Abschiebung des Klägers gerechnet werden kann, ist - soweit ersichtlich - derzeit noch gar nicht absehbar (vgl. dazu den Beschluss vom 22. Oktober 2008 im Verfahren 1 B 55/05). Das räumt der Beklagte im Übrigen selbst dadurch ein, dass er der Ankündigung "lediglich formellen Charakter" zuspricht. [...]