VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 22.09.2008 - M 25 K 08.50200 - asyl.net: M14702
https://www.asyl.net/rsdb/M14702
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, politische Entwicklung, UFC, CAR, Oppositionelle, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für einen Widerruf der Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. jetzt § 60 AufenthG) liegen vor. [...]

Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Sachlage aufgrund der jüngeren politischen Entwicklung in Togo nicht nur vorübergehend entscheidungserheblich geändert und es droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Togo mit hinreichender Sicherheit keine Verfolgung.

Nach dem Tod des langjährigen Staatspräsidenten Eyadema am 5. Februar 2005 und den von Unruhen, Ausschreitungen und erheblichen Fluchtbewegungen gefolgten Präsidentschaftswahlen im April 2005 ist nach der Vereidigung des neuen Präsidenten Faure Gnassingbé Ruhe eingekehrt (Lagebericht AA v. 15. Juli 2005, S. 7). Die letzte Parlamentswahl vom 14. Oktober 2007 wurde gewaltfrei und unter reger Teilnahme internationaler Beobachter durchgeführt und international anerkannt, auch wenn organisatorische Mängel aufgetreten sind (Lagebericht AA v. 29. Januar 2008, S. 6). Neben der Präsidentenpartei RPT sind auch die UFC und das CAR im Parlament vertreten (Lagebericht AA v. 29. Januar 2008, S. 6). Im Bereich der Menschenrechte, der Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition, der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit haben sich seit Eröffnung des politischen Dialogs im Frühjahr 2006, dem Abschluss des Accord Politique Global im August 2006 und der neuen Regierung unter dem als Menschenrechtsexperten ausgewiesenen Oppositionspolitiker Yawovi Agboyio vom CAR Besserungen eingestellt (Lagebericht AA v. 29. Januar 2008, S. 5 bis 8). Gezielte Übergriffe gegen Oppositionsmitglieder und Journalisten sind in den Jahren 2006 und 2007 nicht bekannt geworden (Lagebericht AA v. 29. Januar 2008, S. 6, 9). Auch sitzen nach den Feststellungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes keine politischen Straftäter in Togo ein (Lagebericht AA v. 29. Januar 2008, S. 8). Wegen weiterer Einzelheiten zur allgemeinen politischen Lage in Togo wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Bescheid Bezug genommen.

Schon seit mehreren Jahren bestehen für eine generelle Rückkehrgefährdung togoischer Asylbewerber nach Auffassung des Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine ausreichenden Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, U. v. 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 -; B. v. 20. November 1998 - 25 B 98.32869 - u. v. 13. August 2003 - 25 B 03.30614 -). Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts sind die togoischen Behörden in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Dabei ist zwar nicht auszuschließen, dass Grenzkontrollbeamte in Einzelfällen unkorrekt handeln (Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 29. Januar 2008, S. 12 f.). Doch konnten die in den letzten Jahren wiederholt aufgestellten Behauptungen über Misshandlungen oder Tötungen von zurückgekehrten togoischen Asylbewerbern in keinem Fall verifiziert werden, obwohl das Auswärtige Amt allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art nachgegangen ist (Lagebericht AA v. 29. Januar 2008, S. 12 f.). [...]

Des Weiteren sind die infolge der Wahlunruhen im April 2005 nach Benin und Ghana geflohenen mehr als 40.000 Personen nach Auskunft des UNHCR zwischenzeitlich über die grüne Grenze zum überwiegenden Teil nach Togo zurückgekehrt (Lagebericht AA vom 29. Januar 2008, S. 15).

Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren nach Auffassung des Gerichts nicht exponiert politisch betätigt. [...] Es ist daher für das Gericht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger nach mehr als sieben Jahren nach seiner Ausreise aus Togo wegen dieses politischen Engagements bei einer Rückkehr nach Togo verfolgt werden sollte. [...]