[...]
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor. [...]
Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und steht auch sonst außer Zweifel.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG wird für die Gewährung des Familienasyls die tatsächliche Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung vorausgesetzt. Es kommt nur dasjenige Kind des Stammberechtigten in den Genuss des Familienasyls, das im Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es entspräche auch nicht der Intention des Familienasyls oder des Familienflüchtlingsschutzes, nämlich minderjährigen Kindern, eine den Stammberechtigten vergleichbare Rechtsstellung zu gewähren, volljährigen Kindern, die lediglich den im Asylverfahren gelegten Urkunden zufolge minderjährig sind, zu schützen. [...]