VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2008 - 11 C 08.2188 - asyl.net: M14590
https://www.asyl.net/rsdb/M14590
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Juden, Sowjetunion, Aufnahmezusage, Antrag, erneuter Antrag, Härtefallregelung, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: AufenthG § 23 Abs. 2; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

[...]

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der von den Klägern erhobenen Klagen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) zu Recht abgelehnt. Zutreffend hat es ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer (erneuten) Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion besitzen, weil nach Nr. II 4 Satz 3 der gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 (Anordnung BMI) eine erneute Antragstellung bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausgeschlossen ist. Die Gültigkeit der den Klägern bereits am 17. Mai 2001 erteilten Aufnahmezusage ist unstreitig abgelaufen, so dass dieser Ausnahmetatbestand vorliegt. [...]