VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2008 - 19 C 08.1044 - asyl.net: M14564
https://www.asyl.net/rsdb/M14564
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltsgestattung, Erlöschen, abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Flüchtlingsanerkennung
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AsylVfG § 56 Abs. 1; AsylVfG § 56 Abs. 3; AsylVfG § 58 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) abgelehnt. [...]

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 AsylVfG die Aufenthaltsbeschränkung rechtfertigt, die den Duldungen der Kläger beigefügt ist.

Zwar ist die Aufenthaltsgestattung der Kläger erloschen, deren Geltung durch die genannte Vorschrift räumlich beschränkt worden ist, weil die aufgrund des Asylverfahrensgesetzes erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 1999 bestandskräftig und damit vollziehbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG). Das Verwaltungsgericht hat der Nichtigkeitsklage der Kläger gegen sein die Asylklage insgesamt abweisendes Urteil vom 20. März 2000 (W 8 K 99.30768) nur hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben (Entscheidung vom 18.2.2002 Az. W 8 K 00.31297); seitens der Kläger ist kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt worden.

Eine räumliche Beschränkung im Rahmen der Aufenthaltsgestattung bleibt aber – wenn sie (wie hier) nicht aufgehoben wird – auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Diese Regelung geht der allgemeinen Regelung des § 61 Abs. 1 S. 1 AufenthG vor (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, RNr. 3 und Funke-Kaiser in GK AufenthG, RNr. 21, jeweils zu § 61 AufenthG).

2. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Regelung des § 58 Abs. 4 AsylVfG.

Zwar können die Kläger die in dieser Vorschrift vorgesehene gesetzliche Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung (nunmehr: des Bezirks der Ausländerbehörde) für sich in Anspruch nehmen. Denn zum Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung aufgrund des Eintritts der Teilrechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Februar 2002 war die räumliche Beschränkung durch den hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stattgebenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts in der selben Entscheidung bereits im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylVfG modifiziert (die Frage einer Anwendbarkeit des § 58 Abs. 4 AsylVfG in einem Fall, in dem seine Voraussetzungen erst nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung eintreten, kann hier offen bleiben). Auf die Unanfechtbarkeit einer solchen zusprechenden Entscheidung (das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2002 bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 6.3.2006 – Az. 9 B 02.30792 – ist vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden – nunmehr Az. 2 B 07.30242) kommt es nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG nicht an. Die räumliche Beschränkung beinhaltet daher nur noch die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Ausländerbehörde zu nehmen, und ist in dieser Gestalt aufgrund § 56 Abs. 3 S. 1 AsylVfG nach wie vor in Kraft.

Das begrenzte Freizügigkeitsrecht der Kläger aufgrund der Vorschrift des § 58 Abs. 4 AsylVfG ändert somit nichts an dem Verbot, den Bezirk der Ausländerbehörde dauerhaft zu verlassen. Gegen diese Aufenthaltsbeschränkung an sich wendet sich die Klage; die Befugnis zum vorübergehenden Verlassen ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. [...]