VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u.a. - asyl.net: M14562
https://www.asyl.net/rsdb/M14562
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Duldung, Eltern-Kind-Verhältnis, Straftat, Strafurteil, Vergewaltigung, beabsichtigte Eheschließung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Die statthafte Beschwerde ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen und begründet worden (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO). [...]

1. Die in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, greifen nicht durch. Dem Kläger steht ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus der Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen drei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindern weder die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung noch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. [...]

Zum einen hat er lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich mit dem am 6. Mai 2008 geborenen Kind in familiärer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt und dort auch ein Mindestmaß an Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbringt. Zu seinen beiden aus einer früheren Verbindung hervorgegangenen Kindern besteht seinen eigenen Angaben zufolge nicht einmal besuchsweise Kontakt. Zum anderen wiegt die gegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer gerichtete Straftat der Vergewaltigung derart schwer, dass allein aufgrund der Geburt eines Kindes von einer Zäsur in der Lebensführung des Antragstellers nicht gesprochen werden kann. Dem Antragsteller günstige Umstände – langes Zurückliegen der Straftat, geringe Wiederholungsgefahr, günstige Sozialprognose – sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. [...]

Ebenso wenig kann der Umstand, dass beim Standesamt Bremen-Mitte ein Eheschließungsverfahren für die Heirat mit der Mutter seines jüngsten Kindes anhängig sein soll, zu einer anderen Beurteilung führen. Zum einen hat der Antragsteller ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung nicht glaubhaft gemacht (vgl. OVG Bautzen, B. v.16.5.2006 – 3 Bs 61/03 –, NVwZ-RR 2007, 62); es wurde weder eine Bestätigung des Standesamtes vorgelegt noch ein Eheschließungstermin mitgeteilt. Zum anderen stünde auch insoweit das Gewicht des vom Kläger verwirklichten Ausweisungsgrundes und seine nach wie vor nicht bewältigte Gewalt- und Sexualproblematik einer anderen Entscheidung entgegen. [...]