Für die Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG genügt es nicht, dass die Ausländerbehörde hofft, im Rahmen der Festnahme des Ausländers die für die Abschiebung erforderlichen Heimreisepapiere aufzufinden.
Für die Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG genügt es nicht, dass die Ausländerbehörde hofft, im Rahmen der Festnahme des Ausländers die für die Abschiebung erforderlichen Heimreisepapiere aufzufinden.
(Leitsatz der Redaktion)
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Da der angeordnete einstweilige Freiheitsentzug seit dem 26.08.2008 nicht mehr vollzogen wird und auch die Anordnungsdauer mittlerweile abgelaufen ist, bedarf es einer förmlichen Aufhebung dieser Entscheidung nicht mehr. Vielmehr war festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat, so dass nur noch eine Kosten- und Auslagenscheidung zu treffen war.
Diese folgt aus den §§ 14 ff. FEVG. Ein begründeter Anlass zur Antragstellung lag nicht vor, weshalb die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Stadt ... als Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen sind (§ 16 Abs. 1 S. 1 FEVG). Denn der gestellte Haftantrag war einzig und allein auf § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG gestützt. Voraussetzung einer Haftanordnung nach dieser Vorschrift ist u.a., dass feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann. Hierzu hat die antragstellende Behörde vorgetragen, dass "die Abschiebung des Betroffenen ... für den 27.08.2008 fest eingebucht" wurde. Wie sich nun herausgestellt hat, war die Behörde jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht im Besitz eines für die Abschiebung zwingend erforderlichen Heimreisedokuments für den Betroffenen. Vielmehr hat sie die Hoffnung gehegt, anlässlich der Festnahme des Betroffenen und der Durchsuchung seiner Wohnung seinen Reisepass sicherstellen zu können. Bei einer derartigen Konstellation kann es aber gerade nicht als feststehend angesehen werden, dass die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann (wie sich auch gezeigt hat, denn der Pass des Betroffenen befand sich nicht in seiner Wohnung, sondern beim (...) Generalkonsulat, der dessen Herausgabe oder die Ausstellung eines Laissez-passer verweigerte. [...]