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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 29.10.2008 - 5 K 489/08.TR - asyl.net: M14475
https://www.asyl.net/rsdb/M14475
Leitsatz:

Im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – zur Frage, ob der Widerruf der Flüchlingseigenschaft voraussetzt, dass die Sicherheitslage in dem Heimatland des Flüchtlings stabil ist, erscheint es interessengerecht, ein Klageverfahren, das den Widerruf der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG bei einem Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo betrifft, in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.

 

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, allgemeine Gefahr, Existenzminimum, Vorabentscheidungsverfahren, EuGH, Aussetzung des Verfahrens, exilpolitische Betätigung, UDPS, Augen für Afrika e.V., Überwachung im Aufnahmeland
Normen: VwGO § 94; AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – zur Frage, ob der Widerruf der Flüchlingseigenschaft voraussetzt, dass die Sicherheitslage in dem Heimatland des Flüchtlings stabil ist, erscheint es interessengerecht, ein Klageverfahren, das den Widerruf der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG bei einem Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo betrifft, in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.

(Amtlicher Leitsatz)

 

[...]

In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erscheint es sachgerecht, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen, denn dessen Fragestellung, die sich auf die Verhältnisse im Irak bezieht, ist angesichts der instabilen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, wie sie insbesondere in dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - 508-516.80/3 COD - und in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 geschildert sind, auf die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo übertragbar, weil dort derzeit von einer stabilen Sicherheitslage keine Rede sein kann.

Diese Fragestellung ist vorliegend auch entscheidungserheblich.

Geht man nämlich davon aus, dass die Frage, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr in ihn zumutbar ist, bei einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zu prüfen ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der o.g. Entscheidung des BVerwG, Rdnr. 25), so wäre der Widerruf der in Bezug auf den Kläger 1994 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, aus den in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 dargestellten Gründen rechtmäßig, weil sich die politischen Verhältnisse in Bezug auf die Stellung der UDPS in der Demokratischen Republik Kongo durch die Ablösung der Regierung Mobutu grundlegend geändert haben. Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen unter Hinweis auf seine Aktivitäten für die UDPS und die Organisation "Augen für Afrika e.V." entgegengetreten ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass die kongolesische Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland keine Bedeutung beimisst und diese nicht durch die kongolesische Botschaft überwachen lässt (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eventuelle exilpolitische Aktivitäten des Klägers in den letzten Jahren, denen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls keine herausragende Bedeutung zukommt, kongolesischen Stellen bekannt geworden sein könnten. [...]