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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 21.05.2008 - 2 K 48/08.TR - asyl.net: M14441
https://www.asyl.net/rsdb/M14441
Leitsatz:

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass EURODAC-Eintragungen zutreffend sind, wenn nicht durch substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel daran begründet werden; das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründet kein subjektives Recht des Asylantragstellers; allein die Durchführung einer Anhörung stellt keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts dar.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, Abschiebungsanordnung, Zuständigkeit, Asylverfahren, Asylantragstellung, Italien, EURODAC, Selbsteintrittsrecht, Anspruch, Anhörung
Normen: AsylVfG § 27a; VO EG/343/2003 Art. 6 Abs. 2; VO EG/2725/2000 Art. 3 Abs. 1; VO EG/343/2003 Art. 3 Abs. 2; VO EG/343/2003 Art. 15
Auszüge:

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass EURODAC-Eintragungen zutreffend sind, wenn nicht durch substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel daran begründet werden; das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründet kein subjektives Recht des Asylantragstellers; allein die Durchführung einer Anhörung stellt keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts dar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um eine solche Rechtsverordnung handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II).

Der aufgrund der vom Kläger in Italien abgenommenen Fingerabdrücke im EURODAC-System gefundene Treffer lautet: "IT 1 RC 0040 F". Hieraus folgt, dass der Kläger in Italien (Buchst. IT) einen Asylantrag ("1") gestellt haben muss, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 3 der DurchführungsVO werden, wie bereits oben zitiert, Daten von Asylbewerbern mit "1" gekennzeichnet. Hat der Kläger aber in Italien einen Asylantrag gestellt, dann ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Dublin II die Republik Italien für die Entscheidung über den klägerischen Asylantrag zuständig. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG vor, womit ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

Nach Auffassung des Gerichts vermögen auch die Einwände des Klägers daran nichts zu ändern. Soweit vom Kläger in Abrede gestellt wird, einen Asylantrag gestellt zu haben, kann das Gericht dem nicht folgen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der EURODAC-Datei um eine öffentliche Datei handelt, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet wird und die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedstaaten eine zentrale Datenbank zu betreiben (vgl. Art. 3 Abs. 1 der EURODAC-VO). Werden in einer solchen Datenbank entsprechende Daten gespeichert, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Daten auch zutreffend sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen entsprechenden substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung begründet werden bzw. wenn konkret entsprechende Berichtigungsanträge gestellt worden sind (vgl. Art. 15 EURODAC-Datei). Allein die Behauptung der Klägerseite, keinen Asylantrag gestellt zu haben, wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht.

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II vorliegen, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II handelt es sich um ein Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten, nicht aber um ein subjektives Recht eines Asylbewerbers. Gleiches gilt für die entsprechende Regelung des Art. 15 Dublin II. Im Übrigen ist nach der verfassungsrechtlichen Konzeption die Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der EG als gleichwertig anzusehen (Art. 16 a Abs. 2 GG), was vom Bundesverfassungsgericht auch nicht beanstandet wurde (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – BvR 1938, 2315/93 -). Auch die seitens der Beklagten durchgeführte Anhörung des Klägers begründet noch kein Vertrauen darauf, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über das Asylbegehren als zuständig erachtet. Die Anhörung dient gerade auch dem Ziel, Angaben über Reisewege und Aufenthalte in andere Staaten sowie darüber zu erhalten, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist und soll gerade auch Grundlage für die Entscheidungen nach § 29 AsylVfG bieten (vgl. § 25 Abs. 1 AsylVfG). Allein die Anhörung des Klägers reicht nach Auffassung des Gerichtes nicht aus, die für eine Übernahme notwendige Absicht, über das Asylbegehren auch in der Sache zu entscheiden, zu begründen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2003 – A 5 K 12106/99 -, VG Bremen, Beschluss vom 7. April 2000 – 4 V 711/00.A -). Gründe, die die Beklagte verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.