VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2008 - 13 L 1645/08.A - asyl.net: M14406
https://www.asyl.net/rsdb/M14406
Leitsatz:

Aussetzung der Dublin-Überstellung nach Griechenland, da dort kein Zugang zu einem effektiven Asylverfahren besteht; keine Verbesserung der Lage in Griechenland; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Selbsteintrittsrechts.

Schlagwörter: Griechenland (A), Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Verwaltungsakt, Entwurf, Zustellung, Abschiebungsanordnung, Prozessbevollmächtigte, Kopie, einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, vorbeugender Rechtsschutz, Rechtsweggarantie, Drittstaatenregelung, Verordnung Dublin II, Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK, Verfahrensrichtlinie, Aufnahmebedingungen, UNHCR, Situation bei Rückkehr, Anhörung, Existenzminimum, Inhaftierung, Zusicherung, Registrierung, Asylantrag, Selbsteintrittsrecht, Ermessen, Dublin II-VO, Dublinverfahren,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 31 Abs. 1; VwVfG § 41 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; AsylVfG § 34a Abs. 2; AsylVfG § 27a; VO EG/343/2003 Art. 2 Abs. 3; GG Art. 2
Auszüge:

Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, gegen den ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfalten könnte.

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Zwar stellt die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den entsprechenden Bescheid mit dem Datum vom 1. Oktober 2008 der Antragstellerin jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zugestellt. Damit fehlt insoweit die Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (vgl. § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]).

Der Bescheid ist ferner auch nicht dadurch rechtswirksam geworden, dass die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Ablichtung des Bescheidentwurfs übermittelt hat. In dieser Übermittlung liegt keine Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG, die nach § 43 VwVfG die Wirksamkeit des Bescheides begründen könnte.

Der Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hier, wie ausgeführt, nicht in Betracht kommt. Der Antragstellerin fehlt insoweit auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihr bei Antragseingang am 13. Oktober 2008 ihre Überstellung nach Griechenland am 14. Oktober 2008 angekündigt worden war und die Antragsgegnerin auch nicht erklärt hat, nach dem Verstreichen dieses Termins von einer Überstellung absehen zu wollen. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Zustellung des Bescheides abzuwarten. Diese soll gemäß dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2008 an die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf erst am Überstellungstag vorgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt aber wäre ein effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht mehr gewährleistet.

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49) ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO), nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 102; ebenso Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris; Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446108 -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat einen Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts glaubhaft gemacht, so dass § 34a AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung dem Erfolg des Antrags nicht entgegensteht.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz - heute § 60 AufenthG - durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder - etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 99).

Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u.a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden.

Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, ist ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (ähnlich Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG).

Ist die Schutzgewährung entsprechend den o.g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt - etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat wie z.B. einen die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugang von Flüchtlingen - ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich hier nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen (a.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -).

Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 98/99).

Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Recht berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 34a AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16a Abs. 2, §§ 26a, 27a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in Griechenland gegenwärtig eine solche Sondersituation besteht. Sie hat unter Berufung u.a. auf den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris, sowie auf das Positionspapier des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen - UNHCR - zur Überstellung von Asylsuchenden nach der "Dublin II-Verordnung" vom 15. April 2008 im Einzelnen dargelegt, dass ihr im Falle der Überstellung nach Griechenland zur Zeit kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offen steht, in dem die Kernanforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinien 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 sowie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 gewährleistet sind.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in dem genannten Beschluss zur Situation in Griechenland u.a. ausgeführt: ...

Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestätigen diese Einschätzungen; die Antragsgegnerin ist diesen oder der Bewertung, wie sie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zum Ausdruck kommt, auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Der UNHCR hat in seinem o.g. Positionspapier vom 15. April 2008 ausgeführt, er sei im Zusammenhang mit der Anwendung der Dublin II-VO auf Griechenland - obgleich die griechische Regierung einige Schritte unternommen habe, ihr Asylsystem und ihre Asylpraxis zu verbessern - nach wie vor besorgt, dass eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten ausgesetzt ist, Zugang zu effektivem Schutz unter Beachtung internationaler und europäischer Standards zu erhalten.

Zwar sollten nach griechischem Recht alle Asylsuchenden, auch "Dublin-Rückkehrer", unabhängig davon, ob sie zum ersten Mal in Griechenland Asyl beantragen oder ob ein Asylverfahren bereits in der ersten Instanz anhängig ist, Zugang zu einer Asylanhörung am Flughafen haben. Personen, deren Asylanträge in erster Instanz abgelehnt würden und die die Rechtsmittelfrist nicht versäumt hätten, sollten direkt zur Zentralen Asylabteilung (Central Police Asylum Department), der zuständigen Instanz zur Registrierung ihres Rechtsmittels, weitergeleitet werden. In der Praxis stießen "Dublin-Rückkehrer" jedoch auf verschiedene Hindernisse, wenn sie versuchten, bei der Ankunft am Flughafen in Athen einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund des Fehlens von Personal im Asylbereich, mit dem die sofortige Identifizierung, Registrierung der Asylsuchenden und die rasche Bearbeitung der Asylanträge sichergestellt werden könnte, würden "Dublin-Rückkehrer" automatisch inhaftiert, bis ihr Status geklärt und eine Entscheidung getroffen worden sei, die Asylsuchenden entweder anzuhören oder sie zur Zentralen Asylabteilung weiterzuleiten. Aufgrund des Fehlens von Übersetzungsdiensten und Rechtsberatung würden Asylsuchende oft in einer Sprache angehört, die sie nicht verstünden, und nicht über ihre Rechte im Asylverfahren beraten oder belehrt.

"Dublin-Rückkehrer" begegneten auch Hindernissen, wenn sie vom Flughafen zur Zentralen Asylabteilung weiterverwiesen würden. Sie würden üblicherweise aufgefordert, bei der Abteilung vorstellig zu werden, ohne dass sie zusätzliche Informationen zum Status ihres Antrags, dem zu beachtenden Verfahren und zu den diesbezüglichen Fristen erhielten. Besonders benachteiligt seien jene "Dublin-Rückkehrer", die bei Ankunft in Griechenland keine Adresse angeben könnten und die von den griechischen Behörden im Wege des "Verfahrens zur Benachrichtigung von Personen mit unbekanntem Wohnsitz" über den Stand ihres Asylverfahrens (durch öffentliche Bekanntmachung) informiert würden. Das Fehlen eines alternativen Benachrichtigungsmechanismus führe dazu, dass einige "Dublin-Rückkehrer" nicht in der Lage seien, ihre Rechtsmittel weiterzuverfolgen.

Darüber hinaus hat der UNHCR deutliche Bedenken in Bezug auf die Qualität der Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geäußert. Diese resultieren zum einen aus der erst- und zweitinstanzlichen Anerkennungsquote (0,04 % und 2,05 %) die im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten mit einer ähnlichen Zahl von Asylverfahren als "weiterhin beunruhigend niedrig" empfunden wird. Zum anderen hat der UNHCR auf der Grundlage einer im Jahr 2007 durchgeführten Studie festgestellt, dass alle untersuchten 305 erstinstanzlichen Entscheidungen negativ gewesen seien, jedoch keine der Entscheidungen irgendeinen Verweis auf die Fakten enthalten oder irgendeine rechtliche Begründung geliefert hätte. Ähnlich beunruhigende Tatsachen hätten sich bei der Überprüfung zweitinstanzsicher Entscheidungen ergeben.

Schließlich hat der UNHCR auch mit Blick auf die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Griechenland erhebliche Defizite ausgemacht. Hierzu führt er aus, die Unterbringung von Asylsuchenden in Griechenland - einschließlich der Unterbringung von Personen, die nach der Dublin II-VO überstellt würden - gebe weiterhin großen Anlass zur Sorge. Ende 2007 hätten in Griechenland zehn Aufnahmeeinrichtungen mit einer Gesamtkapazität von 770 Plätzen zur Verfügung gestanden, die vom Staat oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben würden (bei 25.113 registrierten Asylanträgen im Jahr 2007). Da drei dieser Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige reserviert seien, sei die Gesamtaufnahmekapazität für Familien, unbegleitete Frauen sowie Männer extrem eingeschränkt. Diese Situation werde noch dadurch verschlechtert, dass Tagegelder bislang nicht ausgezahlt würden, da eine diesbezügliche ministerielle Entscheidung noch ausstehe. Zugang zu Beschäftigung sei nur möglich, wenn nachgewiesen werden könne, dass griechische oder EU-Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer/innen mit griechischen Wurzeln kein Interesse an der angebotenen Stelle hätten.

In einer Gesamtschau dieser Umstände hat der UNHCR zwar anerkannt, dass die griechische Regierung Schritte zur Stärkung des Asylsystems unternommen hat. Jedoch - so der UNHCR - bestünde eine Reihe von Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zu sowie die Qualität des griechischen Asylverfahrens, Darüber hinaus unterschritten die Aufnahmebedingungen internationale und europäische Standards. Im Ergebnis seien Asylsuchende, einschließlich "Dublin-Rückkehrern", weiterhin übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe. Der UNHCR befürchtet, dass alle diese Faktoren in ihrer Gesamtheit möglicherweise zum Risiko der Abschiebung in den Verfolgerstaat führen könnten. Entsprechend empfiehlt der UNHCR weiterhin, bis auf Weiteres von der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO abzusehen. Zudem rät der UNHCR nunmehr, Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO anzuwenden, wohingegen er vorher nur geraten hatte, großzügig von dem dort eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.

Die jüngsten Äußerungen des UNHCR vom 27, und 31. Oktober 2008 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben diese Einschätzung nochmals bekräftigt.

Diese Bewertung der aktuellen Situation Asylsuchender in Griechenland wird durch die Stellungnahme des Herrn Kopp, Europareferent von Pro Asyl, vom 9. Oktober 2008 gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags gestützt. Hierin berichtet Herr Kopp unter Berufung auf eine namentlich benannte griechische Rechtsanwältin, dass das Gebäude der zentralen Asylbehörde in Athen seit 20 Tagen für Schutzsuchende völlig verschlossen bleibe. Einzelnen Asylsuchenden sei am Eingang gesagt worden, sie sollten in zwei Monaten wiederkommen. Dies führe dazu, das Menschen, die einen Asylantrag stellen wollten, keinen physischen Zugang zum Gebäude und damit auch keinen Zugang zum Asylverfahren bekämen. In einem konkret bezeichneten Fall eines iranischen Asylsuchenden habe dies dazu geführt, dass dieser inhaftiert und gegen ihn eine Abschiebungsandrohung verhängt worden sei. Die gegenwärtige Schließung der zentralen Asylbehörde in Athen habe auch Auswirkungen auf sog. Dublin-Rückkehrer. Diesen werde zwar am Flughafen ein Dokument ausgestellt (sog. pink card) und sie würden aufgefordert, sich unverzüglich bei der zentralen Asylbehörde zu melden. Da aber der Zugang zu dieser Behörde fehle, könnten die Asylsuchenden sich nicht als wohnsitzlos registrieren lassen und liefen sie Gefahr, zwischenzeitlich erstinstanzlich abgelehnt zu werden.

Diesen tatsächlichen Angaben zu der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten; erst recht hat sie keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich abweichende Erkenntnisse ergäben. Die Antragsgegnerin hat insoweit pauschal darauf verwiesen, dass aus den vorliegenden Informationen nicht folge, dass Asylsuchenden in Griechenland die Möglichkeit der Asylantragstellung versagt würde oder dass sie dort generell kein faires Verfahren zu erwarten hätten; von einer existenziellen Lebensgefahr für "Dublin-Rückkehrer" könne deshalb nicht ausgegangen werden.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf entsprechende Passagen in den Berichten des UNHCR vom 10. Januar 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und vom 14. Februar 2008 gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages verweist, trägt dies ihre Einschätzung schon deshalb nicht, weil diese Berichte zwischenzeitlich durch die Feststellungen in dem UNHCR-Positionspapier vom 15. April 2008 ersetzt worden sind. Auf die im Einzelnen dargelegten Schwierigkeiten bei dem Zugang zum Asylverfahren, dessen Durchführung und den Lebensbedingungen Asylsuchender in Griechenland ist die Antragsgegnerin nicht näher eingegangen.

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die zwischenzeitlichen Verbesserungen im griechischen Asylsystem, die auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom 15. April 2008 konstatiert hat, führen zu keiner anderen Bewertung der aktuellen Situation. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführte Umsetzung der sog. Aufnahmerichtlinie Ende 2007 durch Präsidialerlass und die Äußerungen des griechischen Innenministers Mitte April 2008 sagen nichts über die tatsächliche Situation Asylsuchender in Griechenland. Gleiches gilt für die angeführte Sensibilisierung und das erhöhte Verantwortungsbewusstsein Griechenlands. Aus denselben Gründen stehen auch die Ausführungen des Bundesinnenministers in seinem von der Antragstellerin überreichten Schreiben an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2008 der o.g. Bewertung nicht entgegen; auch diesem Schreiben sind keine Anhaltspunkte für eine im Tatsächlichen bereits eingetretene Verbesserung der Verhältnisse in Griechenland zu entnehmen.

Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass Griechenland seit April 2008 - wie auch im Fall der Antragstellerin - den Zustimmungen zu deutschen Übernahmeersuchen den Zusatz beifügt, dass der Überstellte, wenn es seinem Wunsch entspricht, Zugang zum Asylverfahren enthält. Diese augenscheinlich textbausteinmäßig vorformulierte Erklärung besagt nichts darüber, ob dieser Zugang auch in der Praxis realisiert wird. Hieran bestehen aber aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen erhebliche Zweifel. Eine individuelle Zusicherung, im Einzelfall durch konkret bezeichnete Maßnahmen den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten, liegt nicht vor.

Dass die Antragsgegnerin in Einzelfällen bei nach ihrer Einschätzung besonders schutzbedürftigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland absieht, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang, da die Antragstellerin diesem Personenkreis nicht zugeordnet worden ist. Aus den vorliegenden Berichten ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen grundlegenden Defizite in den Bereichen Zugang zum Asylverfahren, Durchführung und Lebensbedingungen Asylsuchender in Griechenland nur die von der Antragsgegnerin angeführten Gruppen treffen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind hiervon vielmehr grundsätzlich alle Asylsuchenden betroffenen. Dass es - wie die Antragsgegnerin ausführt - von den konkreten Umständen des Einzelfalles, etwa der Wendigkeit, den Sprachkenntnissen und den Kontakten des Asylsuchenden, abhängt, ob sich die bestehenden Risiken für ihn verwirklichen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass es nur in Einzelfällen zu persönlichen Härten und Schwierigkeiten kommen könne; vielmehr führt dies umgekehrt zu der Schlussfolgerung, dass hiervon regelmäßig alle Asylsuchenden betroffen sind und nur in Einzelfällen konkrete Umstände vorliegen können, die zu einer abweichenden Risikoeinschätzung führen (wie hier Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris; Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446/08 -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris).

Nach der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse hält es das Gericht für glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin derzeit in Griechenland gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, dessen Durchführung und der Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausgesetzt wäre. Insbesondere wäre die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme bzw. Registrierung des Asylantrags gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG, der Erteilung von Informationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2003/9/EG und Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG, der Hinzuziehung eines Dolmetschers Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. eines Rechtsbeistands gemäß Art. 15, 16 der Richtlinie 2005/85/EG und Art. 21 der Richtlinie 2003/9/EG, und insbesondere hinsichtlich der Unterbringung sowie medizinischen und sozialen Versorgung gemäß Art. 23 GFK und Art. 13 bis 15 der Richtlinie 2003/9/EG nicht hinreichend sicher gewährleistet. Wegen dieser Defizite besteht zudem die erhebliche Gefahr einer weiteren Abschiebung der Antragstellerin ohne sachliche Prüfung ihres Schutzbegehrens.

Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind erfüllt.

Aus den oben dargestellten Erwägungen folgt nicht nur, dass mit Blick auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trotz des dort normierten Verbotes im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin ergehen kann. Aus den genannten Umständen ergibt sich zugleich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Verordnung eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Ob Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Ausländern grundsätzlich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewährt (so Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rdn. 135; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rdn. 51) kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Entscheidung durch nationales Verfassungsrecht, wie z.B. durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder - wie hier - durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts geprägt wird.

Die Gewährleistung dieses Anspruchs steht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts in Frage. Die Antragsgegnerin hat sowohl in dem Entwurf des Bescheides als auch durch ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie die tatsächliche Situation in Griechenland und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen abweichend bewertet. Hiervon ausgehend wäre der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Rückführung der Antragstellerin nach Griechenland bereits in die Wege geleitet und von ihren Bemühungen auch noch nicht endgültig Abstand genommen. Eine Überstellung nach Griechenland würde den Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO jedoch zumindest faktisch vereiteln.

Bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung ist das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO nicht an das Begehren der Antragstellerin gebunden. Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder konkrete Garantien Griechenlands für die Antragstellerin dahingehend erwirken, dass dieser bei einer Überstellung umgehend eine Registrierung ihres Asylantrags sowie Informationen unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und Rechtsbeistand ermöglicht werden, sie in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält, oder aber von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.