OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 N 164.06 - asyl.net: M14399
https://www.asyl.net/rsdb/M14399
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Kurden, Staatenlose, Libanon, Ausreisehindernis, Aufenthaltserlaubnis, Beweislast, Verfahrensmangel, Besetzungsrüge, Einzelrichter, Übertragung des Rechtsstreits, Geschäftsverteilungsplan, Berichterstatter
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 6 Abs. 1
Auszüge:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und das Vorliegen von Verfahrensmängeln gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Die Kläger - nach eigenen Angaben staatenlose Kurden aus dem Libanon - machen geltend, für sie spreche wie bei Palästinensern (aus dem Libanon) der erste Anschein für die generelle, tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise bzw. Abschiebung. Demnach trage der Beklagte die Beweislast dafür, dass bei ihnen eine Ausnahme (im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG) vorliege; stattdessen habe das Gericht rechtsfehlerhaft ihnen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt.

Diese Angriffe begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Kläger legen schon nicht dar, inwieweit sich (staatenlose) Palästinenser und staatenlose Kurden aus dem Libanon hinsichtlich der Möglichkeiten, einen libanesischen Reisepass oder ein libanesisches Heimreisedokument zu erhalten, in einer vergleichbaren Lage befinden sollen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Ausländer, was die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung betrifft, darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2006, InfAuslR 2006, 322, 323, m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.

a) Die Kläger machen geltend, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts habe den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2005 dem Berichterstatter, RiVG Dr. Gädeke, als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; entschieden habe indes als Einzelrichterin die Richterin Dr. von Faber du Faur.

Hieraus ergibt sich der behauptete Verfahrensmangel nicht. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer abstrakt bestimmten Berichterstatter und ist an die jeweilige konkrete Person des betreffenden Kammermitgliedes nicht gebunden (vgl. Kronisch in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rz. 52 zu § 6, m.w.N.). Scheidet der Berichterstatter, dem der Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist, aus der Kammer aus, so tritt das nunmehr nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied an seine Stelle (Kronisch, a.a.O., Rz. 53). Darauf, ob der bislang zuständige Einzelrichter bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, kommt es für die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes ebenso wenig an wie auf die von den Klägern vermisste Mitteilung über den "Zuständigkeitswechsel".