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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - asyl.net: M14389
https://www.asyl.net/rsdb/M14389
Leitsatz:

1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Visum, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, günstigere Regelung, Ermessen, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Beurteilungszeitpunkt, Antragstellung, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Freibetrag, Ausweisungsgrund, Ermessensausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Familienzusammenführungsrichtlinie, atypischer Ausnahmefall, besondere Härte
Normen: AufenthG § 32 Abs. 3; AufenthG § 104 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6; SGB II § 30; SGB II § 11 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 32 Abs. 4; GG Art. 6
Auszüge:

Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht zunächst geprüft, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 32 Abs. 3 AufenthG hat. Nach dieser Bestimmung ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

a) Diese seit dem 1. Januar 2005 geltende Vorschrift - und nicht etwa die Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 3 AuslG 1990 - ist als Rechtsgrundlage für das Nachzugsbegehren der Klägerin gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG heranzuziehen.

Denn § 32 Abs. 3 AufenthG vermittelt dem unter 16 Jahre alten minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, das aus dem Heimatland zu dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nachziehen will, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Elternteil einen der dort genannten Aufenthaltstitel besitzt und die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG war es dagegen bei Vorliegen der sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, den Nachzug zu dem allein personensorgeberechtigten Elternteil zu gestatten. Dies genügt, um eine günstigere Rechtsstellung aufgrund des Aufenthaltsgesetzes zu bejahen (im Ergebnis ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 18. August 2005 - OVG 7 B 24.05 - juris Rn. 32 ff.).

b) Der Klägerin steht indes - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG nicht zu. Allerdings erfüllt sie die in dieser Vorschrift genannten besonderen Nachzugsvoraussetzungen. Denn ihre Mutter ist der alleinpersonensorgeberechtigte Elternteil für die ledige Klägerin und besitzt seit September 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Auch die altersmäßigen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, weil insoweit nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2005 abzustellen ist und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161). Für einen Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG müssen aber zusätzlich sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 1 AufenthG (hier zur Verfügung stehender ausreichender Wohnraum nach Nr. 2) als auch die sonstigen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (hier insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts nach Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) erfüllt sein. Im Falle der Klägerin fehlt es an der zuletzt genannten Voraussetzung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres im Mai 2006 nicht gesichert war.

aa) Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung insoweit zu Recht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zugrunde gelegt. Soweit die Revision meint, auf diesen Zeitpunkt könne es nicht ankommen, weil entweder, wie bei der altersmäßigen Voraussetzung, auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder, wie sonst bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, kann der Senat dem nicht folgen. Allerdings gilt auch für den Nachzugsanspruch von Kindern, dass wie sonst allgemein bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Sofern die Kinder allerdings während des Verfahrens die gesetzliche Altersgrenze überschreiten, ergeben sich aus dem materiellen Recht Besonderheiten, die dazu führen, dass es nicht allein auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts ankommt. Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Einhaltung der Altersgrenze von 16 Jahren der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele (Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.). Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Altersgrenze soll aber lediglich verhindern, dass das nachzugswillige Kind ihm an sich zustehende Rechte wegen der Verfahrensdauer allein durch Zeitablauf verliert, soll aber nicht dazu führen, dass es Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten nach Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen kann, die bei rechtmäßiger Bescheidung seines Antrags nie zu einem Anspruch hätten führen können. Deshalb müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG jedenfalls auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres vorgelegen haben (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2008 - BVerwG 1 B 63.07 - juris; Urteil vom 18. November 1997 a.a.O. Rn. 27, für das Merkmal der Minderjährigkeit entsprechend Rn. 30; Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 7 Rn. 23). Andernfalls würde durch eine länger dauernde Rechtsverfolgung - über das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes hinaus - die vom Gesetz vorgesehene Altersgrenze umgangen. Daraus folgt, dass nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt - abgesehen von der Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze - für sämtliche Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der hier streitigen Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts.

bb) Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Mutter im Mai 2006 wäre deren Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert gewesen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Definition des zentralen Begriffs der Lebensunterhaltssicherung sollte sich an der bisher geltenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG orientieren (BTDrucks 15/420 S. 68). Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs, die sich früher an dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG orientierte, der wiederum - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles - durch die Regelsätze nach § 22 BSHG konkretisiert wurde (vgl. etwa Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7), richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 an bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in § 11 SGB II zu ermitteln ist. Danach sind von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge abzuziehen. Hierzu gehören auch der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale von 100 €, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II an die Stelle der Beträge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 tritt.

Der Senat folgt damit nicht der von der Revision und auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bei der Einkommensermittlung im Rahmen von § 2 Abs. 3 AufenthG deshalb nicht abzusetzen seien, weil sie einem anderen Zweck als dem der Existenzsicherung dienten.

Die maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG ist vielmehr in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dahingehend auszulegen, dass sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen sind, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. Dies lässt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn die Formulierung, der Ausländer müsse seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten "können", lässt auch eine Interpretation im Sinne der Auffassung der Revision zu. Es ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien und der systematischen Stellung im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG wird in der Begründung des Gesetzentwurfs als eine der Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse und als wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, bezeichnet (BTDrucks 15/420 S. 70). Dies spricht dafür, dass im Falle eines voraussichtlichen Anspruchs auf öffentliche Mittel - sofern sie nicht ausdrücklich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht zu bleiben haben - der Lebensunterhalt nicht als gesichert angesehen werden kann, da dann auch eine Inanspruchnahme dieser Mittel zu erwarten oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist nach dem gesetzgeberischen Regelungsmodell unerheblich. Dies wird u.a. auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 27 Abs. 3 AufenthG bestätigt, in der zu dem vergleichbaren Erfordernis des Angewiesenseins auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ausgeführt wird, es komme wie im bisherigen Recht "nur auf das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen, nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme an" (BTDrucks 15/420 S. 81).

Dass die hier in Rede stehenden öffentlichen Leistungen des (ergänzenden) Arbeitslosengeldes II (für die Mutter der Klägerin) und des Sozialgeldes (für die Klägerin) nach dem SGB II beitragsunabhängig sind und auch sonst nicht zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlichen Leistungen gehören, ist unstreitig. Das Arbeitslosengeld II wird ebenso wie das Sozialgeld vom Gesetzgeber ausdrücklich als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezeichnet (vgl. die Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II). Diese Leistungen nach dem SGB II werden auch im Aufenthaltsgesetz mehrfach den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gleichgesetzt (vgl. etwa § 27 Abs. 3, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), ohne dass zwischen verschiedenen Leistungen oder Teilleistungen der Lebensunterhaltssicherung nach dem SGB II differenziert wird. Der in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen in dieser Höhe gewährte Freibetrag nach § 30 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II, der in Kapitel 3 Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) Unterabschnitt 3 (Anreize und Sanktionen) geregelt ist, ändert nichts daran, dass das Arbeitslosengeld II selbst eine einheitliche Leistung zur Lebensunterhaltssicherung darstellt. Der von der Gegenmeinung angeführte Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit der Verbesserung der Leistungen nach dem SGB II nicht die Nachzugsvoraussetzungen für Ausländer verschärfen wollte, spricht deshalb nicht gegen die Anrechnung der Abzugsbeträge. Wenn der Gesetzgeber zusätzliche Belastungen für öffentliche Haushalte vermeiden will, nimmt er es auch in seinen Willen auf, dass sich die Nachzugsvoraussetzungen bei steigenden Sozialleistungen für den Lebensunterhalt zwangsläufig verschärfen.

Soweit die Gegenmeinung argumentiert, trotz des Bestehens eines rechnerischen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II könne ein Nachzug zugelassen werden, weil eine Belastung der öffentlichen Haushalte auch dadurch wirksam vermieden werden könne, dass im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen der Aufenthalt des Ausländers nachträglich beendet werden könne, kann der Senat dem nicht folgen. Eine spätere Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Ausweisung oder durch Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dürfte bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausländers rechtlich kaum möglich sein. Hierzu hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass es - noch ungeachtet der Frage, ob der Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG überhaupt Leistungen nach dem SGB II, und nicht nur Leistungen nach dem SGB XII erfasst (verneinend u.a. Hailbronner, a.a.O. § 55 Rn. 80 mit Hinweisen auf das Gesetzgebungsverfahren) - ermessensfehlerhaft wäre, einen Ausländer in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse einreisen zu lassen, um ihn dann bei Inanspruchnahme ihm zustehender Leistungen auszuweisen. Entsprechendes gilt für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei unveränderten finanziellen Verhältnissen (so auch Hailbronner, a.a.O. § 2 Rn. 27). Im Falle des Kindernachzugs kommt bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch hinzu, dass nach § 34 Abs. 1 AufenthG die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhaltssicherung) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 (ausreichender Wohnraum) zu verlängern ist, so dass eine Ablehnung der Verlängerung wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht mehr in Betracht kommt. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 AufenthG heißt es hierzu, der hohe Stellenwert der familiären Lebensgemeinschaft gebiete es, an die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenso wie bei nachgezogenen Ehegatten einen weiteren Maßstab als bei der Erteilung anzulegen (BTDrucks 15/420 S. 83). Ob unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung dann noch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AufenthG wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zurückgegriffen werden könnte, erscheint zweifelhaft, ganz abgesehen von dem oben bereits angesprochenen Problem der Reichweite von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Im Übrigen vernachlässigt die Gegenmeinung dabei auch, dass § 2 Abs. 3 AufenthG in gleicher Weise u.a. auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von Bedeutung ist und dabei weder eine nachträgliche Korrektur über ein Verlängerungsverfahren noch - angesichts des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - eine Ausweisung wegen Sozialleistungsbezugs in Betracht kommt. Die nachträgliche Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist damit nach der gesetzgeberischen Konzeption kein geeigneter Weg, um der Gefahr neu entstehender Belastungen für öffentliche Haushalte wirksam zu begegnen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzebers, bei der (erstmaligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts einen strengen Maßstab anzulegen.

cc) Die hier vertretene Auslegung von § 2 Abs. 3 AufenthG ist auch mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl L 2003/251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - vereinbar. Denn die durch das Aufenthaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 umgesetzte Richtlinie, die auch den Fall der Klägerin erfasst (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie), erlaubt es den Mitgliedstaaten u.a., von dem Zusammenführenden den Nachweis zu verlangen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen des Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie).

dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt der aus der Klägerin und ihrer Mutter bestehenden Familie auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Mai 2006 nicht gesichert war.

c) Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG war auch nicht wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. allgemein zur Ausnahme nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 338>; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - OVG 2 M 17.08 - AuAS 2008, 171). Für das Vorliegen eines atypischen Falles sind von der Klägerin allerdings keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums wegen einer besonderen Härte zu. Die hierfür im Berufungsurteil angeführte Begründung wird allerdings zu Recht von der Revision beanstandet.

b) Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung in Fällen einer besonderen Härte allein mit der Begründung verneint, es fehle an der auch hierbei erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts, hat aber dieses Erfordernis nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geprüft und verneint. Für den in § 32 Abs. 4 AufenthG geregelten Nachzugsanspruch in Fällen besonderer Härte, der für minderjährige ledige Kinder unabhängig von der Altersgrenze der Vollendung des 16. Lebensjahres gilt, besteht aber kein Grund, von dem nach den allgemeinen Regeln maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz abzuweichen, sofern das Kind - wie hier die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist. Da das Berufungsgericht den Anspruch allein wegen der fehlenden Lebensunterhaltssicherung verneint hat, diese aber für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht geprüft hat, beruht die Entscheidung insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

c) Gleichwohl hat die Revision keinen Erfolg, weil das Berufungsurteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn unabhängig von der im Revisionsverfahren nicht abschließend zu beantwortenden Frage der Sicherung des Lebensunterhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hat die Klägerin, selbst wenn man von ihrem eigenen Vorbringen ausgeht, keine Umstände vorgetragen, die auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG schließen lassen. Der Begriff der besonderen Härte ist ebenso auszulegen wie der entsprechende, bereits in § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990 verwandte Begriff (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.). Nach diesen Maßstäben scheidet die Annahme einer besonderen Härte im Falle der Klägerin aus. Sie macht weder eine bei der freiwilligen Trennung im Jahre 1998 unvorhersehbare Veränderung der Betreuungssituation in der Türkei geltend noch zeigt sie überhaupt die Dringlichkeit von persönlicher Betreuung durch ihre Mutter für den relativ kurzen Zeitraum bis zur Volljährigkeit im Mai 2008 auf. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihrer alleinstehenden Mutter eine Herstellung der Familieneinheit in der Türkei nicht möglich wäre. Weitere familiäre Umstände, die für eine besondere Härte sprechen könnten, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.