Soweit den Klägern die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland angedroht wurde, kann der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2007 keinen Bestand haben, denn zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren die Kläger bereits in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Seit der Ausreise der Kläger im September 2006 fehlte es für eine Abschiebungsandrohung gemäß §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG an einem ausreisepflichtigen Ausländer, denn die Kläger haben mit ihrer Rückkehr nach Tschetschenien ihre Ausreisepflicht freiwillig i.S.v. § 58 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Unabhängig von einer möglichen Unkenntnis des Bundesamtes von der Ausreise der Kläger ist die Abschiebungsandrohung daher (objektiv) rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung läßt sich auch nicht in eine solche "auf Vorrat" für den Fall der Wiedereinreise der Kläger umdeuten. Das Asylverfahrensgesetz enthält nämlich keine Vorschrift, die das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall einer zukünftigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung anzudrohen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.7.2004 - 4 B 02.31535 - Juris).
Soweit von den Klägern die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG begehrt wird, scheitert dieses Begehren bereits daran, dass über die Asylberechtigung der Kläger bestandskräftig (negativ) durch Bescheides Bundesamtes vom 8. Januar 2004 entschieden worden ist und sich der streitgegenständliche Bescheid nur mit Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG befasst. Es fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse der Kläger.
Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht bereits die Rechtskraft der (negativen) Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. Dezember 2005 entgegen.
Wenn auch klägerseits nicht explizit beantragt, so wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass vorliegend auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Kläger ausscheiden.
Auch darüberhinaus steht den Klägern weder subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG zu. Vielmehr haben sich die sicherheitsrelevanten Verhältnisse und die Lebensumstände jedenfalls in der Russischen Föderation und selbst in Tschetschenien soweit spürbar verändert, dass eine qualifizierte Gefährdung von Rückkehrern mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit bei - wie hier - fehlendem Bezug zu einer "Risikogruppe" (z.B. Träger des Maschadow-Regimes, tschetschenische Rebellen, etc.) nicht (mehr) festzustellen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 31.8.2007 -11 B 02.31724; HessVGH, Urteil vom 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A). Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Kläger seit nunmehr über anderthalb Jahren wieder in der Russischen Föderation/Tschetschenien leben, ohne dass, was im Falle eines Auftretens naheliegend gewesen wäre, irgendwelche abschiebungsverbotsrelevante Sachverhalte (z.B. Drangsalierungen, menschenunwürdige Existenz, etc.) im gerichtlichen Verfahren geschildert worden sind.