VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2008 - AN 19 K 07.03334 - asyl.net: M14316
https://www.asyl.net/rsdb/M14316
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Fahrtkostenzuschuss, Kosten, Befreiung, unzumutbare Härte, Vermögen, Eigentumswohnung
Normen: IntV § 9 Abs. 2; IntV § 9 Abs. 1
Auszüge:

Die Klägerin begehrt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 die Verpflichtung der Beklagten, sie vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs zu befreien und ihr einen Fahrtkostenzuschuss zu gewähren.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Einen Anspruch auf Kostenbefreiung und Bewilligung eines Fahrtkostenzuschusses hat die Klägerin nicht. Dies haben die Kammer im Beschluss vom 12. Februar 2008 und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. April 2008 ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf diese Beschlüsse Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Auch die Änderung der Integrationskursverordnung durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs. Durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 wurde u.a. § 9 Abs. 2 IntV geändert und ein weiterer Satz eingefügt, wonach das Bundesamt Teilnahmeberechtigte auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien kann, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Neuregelung sind im Falle der Klägerin nicht gegeben, da die Kostenbeitragspflicht für die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation keine unzumutbare Härte darstellt. Der Begriff der unzumutbaren Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen von dem Gericht voll zu überprüfen ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nicht gegeben. Die persönlichen Umstände und die wirtschaftliche Situation der Klägerin sind nicht vergleichbar mit der Situation eines Teilnahmeberechtigten, der Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Auch der unterhaltsverpflichtete Ehemann der Klägerin (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 IntV) ist nicht in einer vergleichbaren Situation. Dabei ist festzustellen, dass die von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann vorgelegten Unterlagen eine vollständige Überprüfung der Bedürftigkeit im Sinne dieser Vorschriften nicht zulässt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass der Ehemann der Klägerin Eigentümer einer Doppelhaushälfte und einer Eigentumswohnung ist. Zwar kann eine Doppelhaushälfte als Schonvermögen bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit außer Betracht bleiben, nicht jedoch eine Eigentumswohnung. Eine vermietete Eigentumswohnung stellt ein Vermögen dar, das vorab einzusetzen ist und das Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch und nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch entgegensteht. Sicherlich erscheint es auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar, die Eigentumswohnung nicht zu veräußern, da die Mieteinnahmen die Belastungen durch die Eigentumswohnung wohl überschreiten. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Klägerin Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden kann, womit dann indirekt, wenn auch nur zu einem sehr kleinen Teil, diese staatlichen Leistungen der Finanzierung einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung dienen. Damit fehlt es nach Ansicht des Gerichts schon an einer vergleichbaren Bedürftigkeit der Klägerin. Das Gericht kann auch in der Verpflichtung, einen Kostenbeitrag für die Teilnahme an Integrationskursen zu leisten, keine unzumutbare Härte erkennen. Eine unzumutbare Härte bedeutet, dass die auferlegte Verpflichtung die Klägerin sehr viel stärker treffen muss als vergleichbare Ausländer in einer entsprechenden Situation. Die Verordnung verlangt nicht nur das Vorliegen einer einfachen oder einer besonderen Härte, sondern das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Die Verpflichtung muss sich als absolut unangemessen und nicht hinnehmbar darstellen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, insbesondere auch deshalb, da es dem Ehemann der Klägerin möglich erscheint, letztlich weit mehr als 2.500 EUR monatlich zum Erwerb von Wohneigentum aufzubringen.