VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2008 - 19 C 08.2207 - asyl.net: M14246
https://www.asyl.net/rsdb/M14246
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Nebenbestimmung, auflösende Bedingung, Bestimmtheit, Ermessen
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) abgelehnt.

Die auflösende Bedingung, wonach die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlischt mit Bekanntgabe an den Duldungsinhaber, dass ein Rückreisedokument bei der Ausländerbehörde vorliegt, ist (im Gegensatz zu den unkonkreten Formulierungen, die Gegenstände der Entscheidungen des Senats vom 3.3.2008 Az. 19 C 07.2848 und vom 13.3.2008 Az. 19 C 07.2847 gewesen sind) nicht unbestimmt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg vom 22.9.2000 - NVwZ-RR 2001 - sowie Hailbronner, Ausländerrecht, RNr. 21 zu § 61 AufenthG hinsichtlich einer ähnlichen Nebenbestimmung).

Auch mit seiner Beschwerde setzt der Kläger der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 4. August 2008 keine Gründe entgegen, aufgrund deren die Entscheidung abzuändern wäre. Seine Auffassung, die durch § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG eröffnete Möglichkeit, der Duldung weitere Bedingungen und Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen beizufügen, werde im vorliegenden Fall durch die Vorschrift des § 60 a Abs. 5 S. 2 AufenthG verdrängt, wonach die Duldung widerrufen wird, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen, begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Diese Auffassung, die auf eine grundsätzliche Unzulässigkeit von auflösenden Bedingungen wie der streitgegenständlichen hinausliefe, findet im Gesetz keine Stütze. Entspräche die vom Kläger vertretene Auffassung dem Willen des Gesetzgebers, hätte sie im Gesetz ihren Ausdruck gefunden, zumal die beiden Vorschriften nur durch wenige Sätze voneinander getrennt sind. Die Kommentierung von Hailbronner (Ausländerrecht, RNr. 21 zu § 61 AufenthG), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, spricht sich nicht für, sondern gegen eine solche einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG aus (ebenso Funke-Kaiser in AufenthG, RNr. 91 ff. zu § 60 a; vgl. auch VGH Baden-Württemberg vom 22.9.2000 a.a.O. zu Duldungen, die nach dem Ausländergesetz erteilt worden sind).