VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 24.09.2008 - 10 CS 08.2329 - asyl.net: M14222
https://www.asyl.net/rsdb/M14222
Leitsatz:

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 AufenthG kommt Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG nicht zugute; die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG setzt gem. § 9 c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Beiträge für eine angemessene Altersversorgung voraus.

 

Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Altersversorgung, Rentenbeiträge, Studium, Aufenthaltsbewilligung, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Altfälle, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Lebensunterhalt, Daueraufenthaltsrichtlinie
Normen: AufenthG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 104 Abs. 2 S. 2; AuslG § 28; AufenthG § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 9c S. 1 Nr. 2; RL 2003/109/EG Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Auszüge:

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 AufenthG kommt Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG nicht zugute; die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG setzt gem. § 9 c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Beiträge für eine angemessene Altersversorgung voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragstellerin steht nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung weder ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu.

Mit der Mindestwartezeit von 60 Monaten, die Voraussetzung für die Gewährung von Altersrenten oder von Renten wegen Erwerbsminderung ist, soll zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme eine Mindestabsicherung für Ausländer gewährleistet werden, die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt ihr der Verzicht auf die Mindestbeitragspflicht in § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zugute. Denn diese Bestimmung verhindert ausschließlich die Schlechterstellung der Ausländer, die vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht besessen haben und die nach § 24 AuslG unter vereinfachten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwerben konnten. Nicht privilegiert werden dagegen Ausländer, die – wie die Antragstellerin – lediglich eine nicht der Verfestigung zugängliche, für einen vorübergehenden Zweck (Studium) erteilte Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG besaßen. Dass die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem zugrundeliegenden Aufenthaltszweck fortgalt, ändert nichts daran, dass sie vor 2005 keine Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht besessen hat. Auch wird die Antragstellerin nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie während ihres Studiums nicht in der Lage gewesen war, zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Denn § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist zu entnehmen, dass während eines Studienaufenthalts, abgesehen von der Zeitanrechnung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht geschaffen werden können.

Der Antragstellerin kann auch keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden, weil ihr Lebensunterhalt nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Wie § 9 c Satz 1 Nr. 2 AufenthG zeigt, ist bei der Beurteilung, ob feste und regelmäßige Einkünfte vorliegen, zu berücksichtigen, ob Beiträge für eine angemessene Altersversorgung geleistet sind. Angemessen ist die Altersversorgung aber erst dann, wenn die Mindestwartezeit für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass Drittstaatsangehörige, denen ein Daueraufenthaltsrecht eingeräumt wird, dem aufnehmenden Mitgliedstaat zur Last fallen (s. Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie 2003/109/EG). Von der den Mitgliedsstaaten in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG eingeräumten Befugnis, die Anforderungen für eine angemessene Altersversorgung zu bestimmen, hat § 9 c Satz 3 AufenthG in der Weise Gebrauch gemacht, dass keine weitergehenden Anforderungen als bei der Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestellt werden. Gründe trotz der fehlenden Mindestbeitragszeit von 60 Monaten von einer angemessenen Altersversorgung der Antragstellerin auszugehen, sind nicht erkennbar.