VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2008 - 5 A 3155/06 u.a. - asyl.net: M14202
https://www.asyl.net/rsdb/M14202
Leitsatz:

Keine mittelbare nichtstaatliche Verfolgung von Yeziden in der Türkei mehr.

 

Schlagwörter: Türkei, Jesiden, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, mittelbare Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, religiös motivierte Verfolgung, Religion, Schutzbereitschaft
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

Keine mittelbare nichtstaatliche Verfolgung von Yeziden in der Türkei mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 AsylVfG in der gegenwärtig geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Insoweit liegen die formellen ebenso wie die materiellen Voraussetzungen vor.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - Nds. OVG - hat mit Urteil vom 17. Juli 2007 (11 LB 332/03, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 10 B 156.07 - juris) - auch unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG - entschieden, dass Yeziden in der Türkei seit dem Jahr 2003 nicht mehr einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang hat es sich auch mit Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. (Oldenburg) vom 24. Januar 2005 und vom 3. Februar 2006 auseinandergesetzt. Dennoch geht es nach wie vor davon aus, dass eine als Voraussetzung für eine Schutzgewährung nach Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte nicht anzunehmen ist. Auch unter qualitativen Gesichtspunkten ergibt sich nicht, dass jeder in der Türkei lebende (oder zurückkehrende) Yezide in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch der türkische Staat gegenüber Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung schutzwillig und schutzfähig ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil vom 17. Juli 2007 verwiesen. Damit befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte jedenfalls in Asylerst- und Folgeverfahren (vgl. OVG NW, Urteile vom 29. August 2007 - 15 A 4600/03.A - und vom 31. August 2007 - 15 A 5128/04.A -; OVG SA., Urteil vom 24. Oktober 2007 - 3 L 303 u. 380/04 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2007 - 4 LA 39107 -). Das Nds. OVG hat unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel sowie unter Berücksichtigung der sog. EU-Qualifikationsrichtlinie (ABl. EU L 304 vom 30. April 2004, S. 12 ff.) an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2008 - 11 LA 178/08 -) und sie - trotz abweichender Einschätzung einzelner Obergerichte (etwa: OVG Rh.-Pf., Urteile vom 21. Februar 2008 - 10 A 11002/07 - und vom 5. Juni 2007 - 10 A 11576/06 - juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2007 - 4 LA 40/07 - Asylmagazin 2007, 19) - auch auf Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG übertragen, zumal bereits die früheren Erwägungen am strengsten Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung getroffen wurden (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 1. September 2008 - 11 LA 206/08 -, 29. Januar 2008 - 11 LB 401/03 - und 17. Januar 2008 - 11 LB 392/05 -).