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Zitieren als:
, Beschluss vom 17.07.2008 - 7 UF 208/08 - asyl.net: M14102
https://www.asyl.net/rsdb/M14102
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Umgangsrecht, deutsche Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, Schutz von Ehe und Familie
Normen: BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; GG Art. 6
Auszüge:

Die nach §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache weitgehend Erfolg. Die Antragstellerin hat Anspruch auf unbetreuten Umgang mit ihrem Kind.

Die vom Antragsgegner und vom Familiengericht angesprochene abstrakte Gefahr, dass die Antragstellerin anlässlich eines unbegleiteten Umgangstermins das Kind zurückbehalten und nicht wieder herausgeben könnte, rechtfertigt eine Einschränkung des Umgangs nicht. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin aus ausländerrechtlichen Gründen nicht darauf angewiesen, dass das Kind sich bei ihr aufhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen Auswirkungen auf die Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts zum Ausdruck kommenden familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zur Geltung zu bringen (BVerfG, FamRZ 2006, 187). Der Senat hat keine Zweifel, dass diese aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hergeleitete, zu den zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen §§ 23 Abs. 1, 17 Abs. 1 AuslG ergangene Rechtsprechung auch gegenüber der seither insoweit maßgebenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG Geltung beansprucht. Nach dieser Bestimmung kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die regelmäßige Ausübung des Umgangs mit dem minderjährigen, in Deutschland lebenden Kind ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solch dringender Grund anzusehen; eines ständigen Aufenthalts des Kindes bei dem Aufenthalt begehrenden Ausländer bedarf es hierzu nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auch ohne ständigen Aufenthalt des Kindes bei ihr bereits im Hinblick auf den ausgeübten Umgang weiter verlängert werden wird.